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die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden
Betrag erfolgt.
Wird von den Steuerpflichtigen gegen die Entscheidung der Steuerbehörde
der Rechtsweg beschritten, so bleibt die Zahlung des streitig gebliebenen Stempels
bis zur Rechtskraft des Urtheils ausgesetzt.
Alle unmittelbaren und mittelbaren Behörden und Beamten sind verbunden,
der Steuerbehörde oder den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch
sonst verpflichteten Behörden oder Beamten Auskunft über die für die Festsetzung
der Stempelsteuer in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse zu ertheilen.
g. 8.
Unbestimmtheit des Werthes des Gegenstandes.
Wemn bei einem Geschäft der Werth des Gegenstandes dergestalt unbestimmt
ist, daß er von vornherein nicht festgestellt oder geschätzt werden kann, so hat
der zur Entrichtung der Abgabe Verpflichtete die Urkunde innerhalb der in den
#. 15 und 16 angegebenen Fristen der Steuerbehörde vorzulegen, welche das
Hdu wegen der Ueberwachung, Sicherstellung und nachträglichen Zahlung
der Stempelsteuer anordnen wird.
Diese Bestimmung findet auch auf diejenigen Urkunden Anwendung, zu
welchen Privatpersonen ohne amtliche Ueberwachung Stempelmarken verwenden
dürfen.
g. 9.
Versteuerung mehrerer über denselben Gegenstand ausgestellter Urkunden.
Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts
ausgefertigt, so wird die auf dem Gegenstande ruhende Steuer nur zu einer der-
selben, und zwar in der Regel zu derjenigen Urkunde, welche als Hauptausfertigung
bezeichnet ist, verwendet; die übrigen Ausfertigungen sind mit demjenigen Stempel
zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine
Ausfertigung einer Verhandlung darf nur dann als Nebenausfertigung versteuert
werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde
nachgewiesen wird.
Bei Notariatsverhandlungen ist der Stempel zu der Urschrift zu verwenden.
Die erste Ausfertigung ist stempelfrei, wenn die Ausfertigung als erste bezeichnet
und s bescheinigt ist, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet
worden ist.
Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten
Abschrift oder jedem amtlich beglaubigten Auszuge aus einer stempelpflichtigen
Urkunde muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder
Urschrift verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten
sind verpflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger
Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen.
(Nr. 9776.) 76“