Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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d) Verwendung von Stempelmarken durch zur Entwerthung derselben be- 
fugte Amtsstellen; 
e#) Baarzahlung der Stempelabgabe in denjenigen Fällen, in welchen 
dieselbe nach den Bestimmungen des Preußischen Gerichtskostengesetzes 
vom 25. Juni 1895 (Gesetz= Samml. S. 203) bei den Gerichtskosten 
zu vereinnahmen ist. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, für den Verkehr bestimmter Personen 
statt der Erhebung des Stempels im Einzelnen die Zahlung einer jährlichen Ab- 
findungssumme zu gestatten. Die in diesem Verkehr errichteten Urkunden sind 
mit einem Hinweise darüber zu versehen, daß die Stempelpflicht durch die Verein- 
barung einer Abfindungssumme erfüllt ist. 
KC. 15. 
Zeit der Stempelverwendung bei den von Behörden und Beamten aufgenommenen 
Verhandlungen. 
Behörden und Beamte, einschließlich der Notare) jedoch ausschließlich der 
Schiedsmänner, haben zu allen von ihnen aufgenommenen Verhandlungen oder 
ertheilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen, Auszügen und Ge- 
nehmigungen aller Art den Stempel vor deren. Aushändigung, spätestens aber 
binnen zwei Wochen nach dem Tage der Ausstellung der Urkunden zu verwenden. 
Ist der Stempel innerhalb dieser Frist von den Verpflichteten nicht beigebracht, 
so ist die zwangsweise Einziehung des Stempels binnen einer Woche bei der zu- 
ständigen Steuerstelle von den vorbezeichneten Behörden und Beamten zu beantragen 
oder) wenn sie selbst zur zwangsweisen Einziehung von Geldern befugt sind, die 
zwangsweise Einziehung innerhalb der gleichen Frist anzuordnen. Dieser Be- 
stimmung unterliegen auch diejenigen Urkunden, bei denen ein Notar den Entwurf 
anfertigt und nach Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Hand- 
zeichen beglaubigt. 
Insoweit die in der Tarifstelle „Erlaubnißertheilungen“" unter c und m 
aufgeführten Urkunden einen den Betrag von 1 Mark 50 Pf., beziehungsweise 
3 Mark übersteigenden Stempel erfordern, ist der Mehrbetrag von den Steuer- 
pflichtigen erst binnen zwei Wochen nach dem Tage der Rechtskraft der Zuschrift 
über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer oder der auf das ein- 
gelegte Rechtsmittel ergangenen Entscheidung beizubringen (6§. 32 und 35ff. des 
Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 — Gesetz-Samml. S. 205 —). 
Für die Versteuerung der stempelpflichtigen Verhandlungen der Schiedsmänner 
haben die Parteien den Stempel binnen zwei Wochen nach dem Tage der Auf- 
nahme zu der Urschrift der Verhandlung beizubringen und dem Schiedsmann zu- 
zustellen. Die Schiedsmänner haben auf jeder von ihnen ertheilten Vergleichsaus= 
fertigung zu vermerken, welcher Stempel zu der Urschrift verwendet oder daß ein 
solcher nicht beigebracht worden ist.
	        
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