Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 26. 
Rechtsweg. 
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe 
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen 
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Jahlung gegen diejenige 
Provinzialsteuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert 
worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für 
Gerichtskosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur 
Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Be- 
hörde zu richten. 
§S. 27. 
Verjährung der Stempelsteuer. 
Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes 
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen 
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Jwangsvollstreckung 
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung 
vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung. 
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth 
des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Be- 
urkundung zulässig. 
28. 
Berechnung der Fristen. 
Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten Fristen 
sind die Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung maßgebend. 
K. 29. 
Kosten. 
Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Ausnahme 
derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das Zollstrafverfahren 
bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — sind kostenfrei. 
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit 
ihnen erwachsenden Portos verbunden. 
S. 30. 
Verwaltung der Stempelsteuer. 
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des 
Finanzministers von den Provinzialsteuerbehörden durch die Stempelsteuerämter) 
Loll- und Steuerbehörden geführt. 
(Tr. 9776.) 77°.
	        
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