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g. 26.
Rechtsweg.
In Beziehung auf die Verpflichtung zur Entrichtung einer Stempelabgabe
ist der Rechtsweg zulässig. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen
sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder geleisteter Jahlung gegen diejenige
Provinzialsteuerbehörde zu richten, in deren Verwaltungsbezirk die Steuer erfordert
worden ist. Wenn es sich um Stempelbeträge handelt, welche nach den für
Gerichtskosten geltenden Vorschriften einzuziehen sind, ist die Klage gegen die zur
Vertretung des Fiskus in Angelegenheiten der Justizverwaltung bestimmte Be-
hörde zu richten.
§S. 27.
Verjährung der Stempelsteuer.
Die Stempelsteuer verjährt, wenn sie auf einen Bruchtheil des Werthes
des Gegenstandes zu bemessen ist, in zehn, sonst in fünf Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem die Zahlung der Abgabe hätte erfolgen müssen.
Die Verjährung wird unterbrochen durch eine an den Zahlungspflichtigen
erlassene Aufforderung zur Zahlung, durch Handlungen der Jwangsvollstreckung
oder durch Bewilligung einer Stundung. Mit dem Ablauf desjenigen Kalender-
jahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungshandlung
vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährung.
Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Werth
des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Be-
urkundung zulässig.
28.
Berechnung der Fristen.
Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten Fristen
sind die Bestimmungen der Deutschen Civilprozeßordnung maßgebend.
K. 29.
Kosten.
Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Ausnahme
derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die für das Zollstrafverfahren
bestehenden Vorschriften zur Anwendung kommen — sind kostenfrei.
Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit
ihnen erwachsenden Portos verbunden.
S. 30.
Verwaltung der Stempelsteuer.
Die Verwaltung des gesammten Stempelwesens wird unter Leitung des
Finanzministers von den Provinzialsteuerbehörden durch die Stempelsteuerämter)
Loll- und Steuerbehörden geführt.
(Tr. 9776.) 77°.