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der §. 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungebereih des
Nheinischen Rechts vom 12. April 1888, Gesetz Samml. S. 5
das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer zuo 5 der
E#sehpebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz-Samml.
S. 1
erste Absatz des §. 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen
über das Notariat und über die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
von Untelscheisten oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz-
Samml. S. 229,
die 99. 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu
diesem Paragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom
Ma-8 n Gesetz= Samml. für 1891 S. 78, insoweit diese Vor-
schriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben,
der F. 5 b des Artikel III des Gesetzes, betreffend die im Geltungs-
bereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums
Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung
des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich
des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, Gesetz-Samml. S. 185,
das Gesetz, betreffend die Fleichstellung der Notare mit den
anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarif-
mäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesetz-Samml. S. 105.
Die in dem Preußischen Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 über das
Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Paragraphen
ausgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes an die Stelle.
C. 36.
Schlußbestimmung.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.