Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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der §. 41 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungebereih des 
Nheinischen Rechts vom 12. April 1888, Gesetz Samml. S. 5 
das Gesetz, betreffend Abänderung mehrerer zuo 5 der 
E#sehpebung über die Stempelsteuer, vom 19. Mai 1889, Gesetz-Samml. 
S. 1 
erste Absatz des §. 9 des Gesetzes, enthaltend Bestimmungen 
über das Notariat und über die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung 
von Untelscheisten oder Handzeichen, vom 15. Juli 1890, Gesetz- 
Samml. S. 229, 
die 99. 2 bis einschließlich 4 und 46, sowie die Anmerkung zu 
diesem Paragraphen des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer vom 
Ma-8 n Gesetz= Samml. für 1891 S. 78, insoweit diese Vor- 
schriften nicht für die Hohenzollernschen Lande Geltung haben, 
der F. 5 b des Artikel III des Gesetzes, betreffend die im Geltungs- 
bereich des Rheinischen Rechts außerhalb des vormaligen Herzogthums 
Berg bestehenden Pfandschaften, sowie die Abänderung und Ergänzung 
des Gesetzes vom 12. April 1888 über das Grundbuchwesen und die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereich 
des Rheinischen Rechts, vom 14. Juli 1893, Gesetz-Samml. S. 185, 
das Gesetz, betreffend die Fleichstellung der Notare mit den 
anderen Beamten bezüglich der Strafen bei Nichtverwendung der tarif- 
mäßigen Stempel vom 28. Mai 1894, Gesetz-Samml. S. 105. 
Die in dem Preußischen Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 über das 
Stempelwesen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch diesen Paragraphen 
ausgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses 
Gesetzes an die Stelle. 
C. 36. 
Schlußbestimmung. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Boetticher. Miquel. Thielen. Bosse. Frhr. v. Hammerstein.
	        
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