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Laufende Nr.
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung. vom der
Hun-
dert w Stempelabgabe.
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sofern nach der Verkehrssitte über die Abtretung
eine förmliche Urkunde errichtet zu werden pflegt
und beabsichtigt ist, durch die schriftliche Benach-
richtigung die Aufnahme einer solchen Urkunde zu
erseten. Dem Stempel für Abtretungen unter-
liegen auch Anträge auf Umschreibung vor dem
1. Oktober 1881 ausgestellter Namenaktien im
Aktienbuche, falls nicht eine mit dem tarifmäßigen
Stempel versehene Abtretungsurkunde errichtet ist.
Der Antrag auf Eintragung der Abtretung
einer Hypothek oder Grundschuld im Grundbuche
oder in einem für solche Eintragungen bestimmten
öffentlichen Bucheee ½%—ddes Betrages der Hypothek
oder Grundschuld.
mindestens aber — 1—
Die Abgabe wird nur erhoben, falls die bean-
tragte Eintragung in den Grund= oder öffentlichen
Büchern vermerkt worden ist.
Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn bei der
Anbringung des Antrages oder innerhalb einer
mit dem Tage der Zustellung der Aufforderung
zur Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist
von zwei Wochen die Urkunde über die dem An-
trage zu Grunde liegende Abtretung in Urschrift,
Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift vorgelegt
wird. Als eine solche Urkunde ist nur diejenige
anzusehen, welche die Abtretung so enthält, wie
sie unter den Betheiligten hinsichtlich des Werthes
der Gegenleistung verabredet ist.
Betrifft der Antrag eine Hypothek oder Grund-
schuld, für welche mehrere Grundstücke haften, so
wird die Abgabe nur einmal erhoben.
Wird nach Entrichtung der Abgabe die Urkunde
über das der Eintragung zu Grunde liegende Ge-
schäft errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde
erforderlichen Stempel der für den Eintragungs-