Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Laufende Nr. 
  
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Steuersatz Berechnung 
Eegenstand der Besteuerung. vom der 
Hun- Ste 
d gert. v. Stempelabgabe. 
vom 5. Mai 1872 nicht eingeführt ist, in Fällen 
der freiwilligen Veräußerng 1des Werthes des veräußerten 
Die Abgabe wird nur erhoben, falls der Eigen- Gegenstandes. 
thumsübergang in den Grund= oder öffentlichen 
Büchern vermerkt worden ist. Einem anderen 
Stempel unterliegen die Auflassungserklärungen 
oder Umschreibungsanträge nicht. 
Die Auflassungserklärung und der Umschrei- 
bungsantrag sind dem Werthstempel nicht unter- 
worfen, wenn mit der Verlautbarung oder mit 
der Einreichung derselben oder innerhalb einer mit 
dem Tage der Zustellung der Aufforderung zur 
Zahlung der Gerichtskosten beginnenden Frist von 
zwei Wochen die das Veräußerungsgeschäft ent- 
haltende, in an sich stempelpflichtiger Form aus- 
gestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder 
beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. Wenn je- 
doch diese Urkunde auf Grund des F§. 18 des 
Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (eichs- 
Gesetzbl. S. 381) der in der Tarifstelle „Kauf- 
und Tauschverträge“ verordneten Stempelabgabe 
nicht unterliegt, so ist der Werthstempel für Auf- 
lassungen oder Umschreibungen zu entrichten, in- 
soweit nicht die Voraussetzungen der Liffer 1 und 2 
der Ermäßigungen und Befreiungen der genannten 
Tarifstelle vorhanden sind. 
Als eine das Veräußerungsgeschäft enthaltende 
Urkunde ist nur eine solche anzusehen, welche das 
Rechtsgeschäft so enthält, wie es unter den Be- 
theiligten hinsichtlich des Werthes der Gegenleistung 
verabredet ist. 
Wird nach der Zahlung der für Auflassungen 
und Umschreibungen vorgeschriebenen Abgabe die 
Urkunde über das der Auflassung oder der Um- 
schreibung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft 
errichtet, so ist auf den zu dieser Urkunde erforder- 
  
  
  
 
	        
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