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Segenstand der Gesteuerung.
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark.
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
Loaufende Nr.
mindestens abkber
sonst..........·.................
zur Errichtung einer Zweig- (Filial- Apotheke
zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des
Besitzes
Befreit sind die vererblichen und veräußer-
lichen Konzessionen für diejenigen, welche
dieselben erbschaftssteuerfrei ererbt haben.
Außerdem findet die Bestimmung unter
Ziffer 2 Ermäßigungen und Befreiungen der
Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge" sinn-
gemäße Anwendung.
b) Approbationen für:
Apothekrernrn . . . . . . . . ..
diejenigen Personen, welche sich als Aerzte
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer,
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleich-
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens
des Staates oder einer Gemeinde als solche
anerkannt oder mit amtlichen Funktionen
betraut werden solen
(6. 29 der Gewerbeordnung für das
Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 —
Reichs-Gesetzbl. S. 177)
T) Erlaubnißertheilungen
für Unternehmer von Privat-Kranken-,
Privat-Entbindungs= und Privat-Irren-
anstalten (6. 30 der Reichs-Gewerbe-
ordnung);
zum Betriebe des Gewerbes als Schauspiel-
unternehmer (§. 32 der Reichs-Gewerbe-
ordnung)
tzum ständigen Betriebe der Gastwirthschaft,
Schankwirthschaft oder des Kleinhandels
(Nr. 9776,
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