Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 439 — 
  
Segenstand der Gesteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark. 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
Loaufende Nr. 
  
mindestens abkber 
sonst..........·................. 
zur Errichtung einer Zweig- (Filial- Apotheke 
zur Verlegung einer Apotheke auf Antrag des 
Besitzes 
Befreit sind die vererblichen und veräußer- 
lichen Konzessionen für diejenigen, welche 
dieselben erbschaftssteuerfrei ererbt haben. 
Außerdem findet die Bestimmung unter 
Ziffer 2 Ermäßigungen und Befreiungen der 
Tarifstelle „Kauf= und Tauschverträge" sinn- 
gemäße Anwendung. 
b) Approbationen für: 
Apothekrernrn . . . . . . . . .. 
diejenigen Personen, welche sich als Aerzte 
(Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, 
Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleich- 
bedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens 
des Staates oder einer Gemeinde als solche 
anerkannt oder mit amtlichen Funktionen 
betraut werden solen 
(6. 29 der Gewerbeordnung für das 
Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 — 
Reichs-Gesetzbl. S. 177) 
T) Erlaubnißertheilungen 
für Unternehmer von Privat-Kranken-, 
Privat-Entbindungs= und Privat-Irren- 
anstalten (6. 30 der Reichs-Gewerbe- 
ordnung); 
zum Betriebe des Gewerbes als Schauspiel- 
unternehmer (§. 32 der Reichs-Gewerbe- 
ordnung) 
tzum ständigen Betriebe der Gastwirthschaft, 
Schankwirthschaft oder des Kleinhandels 
(Nr. 9776, 
  
  
  
50 
 
	        
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