— 444 —
Gegenstand der Besteurrung.
Steuersatz
vom
Hun.
dert
Mark.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
* Laufende Nr.
25.
des Gesetzes, batrefan die Erbschaftssteuer, vom
zur Anwendung.
Bei Fideikommißstiftungen, für welche von
dem Stifter ein weiteres Anwachsen des Grund—
vermögens, sei es durch in Aussicht genommene
Zuwendungen freigebiger Art, sei es durch eine
angeordnete Zuschlagung von Zinsen zum Kapital
vorgesehen worden ist, wird der Werthstempel
rücksichtlich des sich nach und nach ansammelnden
Theiles des Stiftungsvermögens nur allmählich
von dem Zuwachse nach näherer Bestimmung
der Provinzialsteuerbehörde oder, wenn der
Stiftungsstempel bei den Gerichtskosten zu ver-
einnahmen ist, der zuständigen Gerichtsbehörde
erhoben.
Fideikommißstiftungen, welche ausländische
Grundstücke betreffen, sind dem Werthstempel
nicht unterworfen.
In Betreff der Erhebung des Fideikommiß-
stempels aus Anlaß der Auflösung der Lehn-
verbände bewendet es bei den bestehenden Be-
stimmungen.
Gesellschaftsverträge, wenn sie betreffen:
a) die Errichtung von Mktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie die
Erhöhung des Aktien= oder Grundkapitals
solcher Gesellschaften . ...
die Errichtung von Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung,
falls das Stammkapital
1) 100 000 Mark oder weniger beträgt.
2) mehr als 100 000 Mark, aber nicht
mehr als 300 000 Mark beträgt
½%
2
des Aktien= oder Grund-
kapitals oder der Er-
höhung dieses Kapitals;
des Stammkapitals;
wie vor;