Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 446 — 
  
Gegenstand der Besteuerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark. 
Mi. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
8 Laufende Nr. 
  
insoweit zu dem eingebrachten Vermögen un- 
bewegliche außerhalb Landes belegene Sachen 
oder diesen gleichgeachtete Rechte gehören. 
insoweit das eingebrachte Vermögen aus 
beweglichen Vermögensgegenständen besteht. 
insoweit das eingebrachte Vermögen aus 
Forderungsrechten bestett . . . .. 
Auf den Werthstempel kommt der nach 
den Vorschriften unter a dieser Tarifstelle zu 
berechnende Werthstempel in Anrechnung, 
wenn das Einbringen des Vermögens in 
die Gesellschaft zugleich mit deren Errichtung 
oder mit der Erhöhung des Gesellschafts- 
vermögens beurkundet wird. 
Befreit ist das Einbringen von Nachlaß- 
gegenständen in eine ausschließlich von den 
Theilnehmern an einer Erbschaft gebildete 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu den 
Theilnehmern einer Erbschaft wird auch der 
überlebende Ehegatte gerechnet, welcher mit 
den Erben des verstorbenen Ehegatten güter- 
gemeinschaftliches Vermögen zu theilen hat; 
  
150 
  
  
  
  
des Werthes der 
  
Passiva und des Werthes 
aller sonstigen ausbe- 
dungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn das Entgelt 
aus dem Vertrage nicht 
hervorgeht, des Werthes 
des eingebrachten Ver- 
mögens; 
des Entgelts einschließlich 
des Werthes der ausbe- 
dungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen 
oder, wenn das Entgelt 
nicht aus dem Vertrage 
hervorgeht, des Werthes 
des eingebrachten Ver- 
mögens; 
For- 
derungen;
	        
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