schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und
zwar derjenigen, welche den höheren Werth haben,
bei dem Tausche inländischer gegen ausländische
Grundstücke nur nach dem Werthe der ersteren;
bei Zwangsversteigerungen nach dem Betrage des
Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird,
unter Hinzurechnung der von dem Ersteher über-
nommenen Leistungen; bei Verträgen über Hin-
gabe an Zahlungsstatt nach dem Werthe, zu
welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt ange-
nommen werden. Wird in einem Kaufvertrage hin-
sichtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungs-
statt vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tausch-
vertrag t versteuern.
Wird bei einer Versteigerung, welche zum
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miteigen-
thümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigen-
thümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des
Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer
Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits
zustehenden Antheil an den versteigerten Gegen-
ständen fällt. Im Falle der Gemeinschaft unter
Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder
Miterbe als Miteigenthümer nach Verhältniß seines
ideellen Antheiles am Nachlaß.
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden
die angesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn
sie bezahlt sind, erstattet.
Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte
der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften über
unbewegliche Sachen und diesen gleichgestellte Rechte
oder über bewegliche Sachen, sowie Beurkundungen
nachträglicher Erklärungen der aus einem Ver-
äußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art berech-
tigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten er-
worben beziehungsweise die Pflichten für einen
" Steuersatz Berechnung
2 Gegenstand der Besteucrung. vom der «
Hun-
S &inan lidn Stempelabgabe.
(2.)