Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
  
  
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände und 
zwar derjenigen, welche den höheren Werth haben, 
bei dem Tausche inländischer gegen ausländische 
Grundstücke nur nach dem Werthe der ersteren; 
bei Zwangsversteigerungen nach dem Betrage des 
Meistgebots, zu welchem der Zuschlag ertheilt wird, 
unter Hinzurechnung der von dem Ersteher über- 
nommenen Leistungen; bei Verträgen über Hin- 
gabe an Zahlungsstatt nach dem Werthe, zu 
welchem die Gegenstände an Zahlungsstatt ange- 
nommen werden. Wird in einem Kaufvertrage hin- 
sichtlich des Kaufpreises eine Hingabe an Zahlungs- 
statt vereinbart, so ist der Vertrag wie ein Tausch- 
vertrag t versteuern. 
Wird bei einer Versteigerung, welche zum 
Zwecke der Auseinandersetzung unter Miteigen- 
thümern erfolgt, der Zuschlag einem Miteigen- 
thümer ertheilt, so bleibt bei Berechnung des 
Stempels derjenige Theil des Meistgebots außer 
Betracht, welcher auf den dem Ersteher bereits 
zustehenden Antheil an den versteigerten Gegen- 
ständen fällt. Im Falle der Gemeinschaft unter 
Miterben gilt im Sinne dieser Vorschrift jeder 
Miterbe als Miteigenthümer nach Verhältniß seines 
ideellen Antheiles am Nachlaß. 
Wird ein Zuschlagsurtheil aufgehoben, so werden 
die angesetzten Beträge nicht erhoben oder, wenn 
sie bezahlt sind, erstattet. 
Beurkundungen von Uebertragungen der Rechte 
der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften über 
unbewegliche Sachen und diesen gleichgestellte Rechte 
oder über bewegliche Sachen, sowie Beurkundungen 
nachträglicher Erklärungen der aus einem Ver- 
äußerungsgeschäft der vorbezeichneten Art berech- 
tigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten er- 
worben beziehungsweise die Pflichten für einen 
  
  
  
  
  
" Steuersatz Berechnung 
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S &inan lidn Stempelabgabe. 
(2.)
	        
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