Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S Steuersatz Berechnung 
2 Segenstand der Gesteuerung. vom der 
2 un- 
Hun —-nx Stempelabgabe. 
(59.)) b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der 
Schuldverpflichtung vom Schuldner abgegebene 
Erklärungen; 
) Urkunden über Sicherstellungen der Vormünder 
(§. 58 der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 
1875, Gesetz-Samml. S. 431). 
60. Standeserhöhungen und Gnadenerweise, 
landesherrliche. 
a) Standeserhöhungen 
für die Verleihung der Herzogswürde000|— 
- Fürstenwürde., 1000| 
- Grafenwürdll 1800— 
*½m - -Freiherrnwürde . . — 11200 — 
*êr "• des Adells — 600| 
  
Wenn in obigen Verleihungen mehrere Seiten- 
verwandte mit ausgenommen werden, so wird 
für jeden Seitenverwandten die volle Taxe be- 
sonders erhoben. 
Die vorstehend festgesetzten Beträge werden 
auch erhoben, wenn eine Standeserhöhung aus 
Anlaß oder bei Gelegenheit einer Adoption oder 
Legitimation stattfindet. 
Für Anerkennung und Bestätigung einer von 
einem auswärtigen Fürsten verliehenen Standes- 
erhöhung eines Inländers werden die obigen 
Sätze erhoben. 
Für die Verleihung des preußischen Adels an 
einen ausländischen Adligen kommt die Hälfte 
des für die Verleihung der betreffenden Adels- 
stufe vorgeschriebenen Stempels in Ansatz. 
Für sonstige nachträgliche Aenderungen oder 
Ergänzungen der bezüglich einer Standes- 
erhöhung getroffenen Bestimmungen wird, sofern 
keine anderen Vorschriften Anwendung finden, 
(Nr. 9776.) 
  
  
  
 
	        
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