Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
Gegenstand der Besteucrung. 
  
Laufende Nr. 
78. 
  
d) Führungszeugnisse, insoweit sie nicht zur Er- 
langung der in den Tarifstellen „Erlaubniß- 
ertheilungen“ und „Lustbarkeiten“ aufgeführten 
Genehmigungen u. s. w. erforderlich sind. 
Den Führungszeugnissen stehen gleich Zeug- 
nisse über geleistete Arbeiten in Anstalten, welche 
von unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
behörden betrieben werden; 
e) Beglaubigungen von Unterschriften unter An- 
trägen und Verhandlungen, die nach ihrem 
Inhalt ausschließlich zu einer Eintragung oder 
Löschung in öffentlichen, das Eigenthum und 
die Belastung von Grundstücken und selbst- 
ständigen Gerechtigkeiten feststellenden Büchern 
erforderlich sind, sowie die mit solchen Be- 
glaubigungen verbundenen Zeugnisse über die 
Vertretungsbefugniß der Betheiligten; 
s) Beglaubigungen von Unterschriften der Essuche 
um Auszahlung hinterlegter Gelder nach §. 25 
Absatz 2 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 
1879 (Gesetz-Samml. S. 249). 
In den unter a und c bezeichneten Fällen 
tritt die Stempelfreiheit nur dann ein, wenn der 
dieselbe begründende Zweck aus der Urkunde hervor- 
geht. Wird von den Attesten zu anderen Zwecken 
bachnaäglih Gebrauch gemacht, so ist der Stempel 
nachzuverwenden. 
Zuschlagsbescheide, wie Kaufverträge, s. diese. 
Gegeben Neues Palais, den 31. Juli 1895. 
(#. S.) 
v. Boetticher. Miquel. Thielen. 
  
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
8 der 
un- 
dert Mark. Pf. Stempelabgabe. 
Wilhelm. 
(Nr. 93760) 
Bosse. 
Frhr. v. Hammerstein.
	        
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