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5) alle in Abänderung und Ergänzung der unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Gesetze für den ganzen Geltungsbereich der Grundbuchordnung erlassenen
gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des Gesetzes, betreffend die Be-
richtigung des Grundsteuerkatasters und der Grundbücher bei Aus-
einandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses, vom 26. Juni 1875
(Gesetz-Samml. S. 325)
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
§. 2.
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen Vorschriften
bleiben außer Anwendung, soweit sie nicht in den vorbezeichneten Landestheilen be-
reits gelten.
G. 3.
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt bezirksweise.
Soweit in dem Bezirke die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, wird
dies nach Anweisung des Justizministers durch das Amtsblatt bekannt gemacht.
In Ansehung der einzelnen Grundstücke treten die Vorschriften der nach
§. 1 eingeführten Gesetze erst mit dem elften Tage nach Ausgabe des Amtsblattes
in Kraft, welches die Bekanntmachung enthält, daß für sie das Grundbuch an-
gelegt ist.
S. 4.
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes G. 77) wird
in dem Geltungsgebiete desselben das Gesetz, betreffend die Erleichterung der Ab-
veräußerung einzelner Theile von Grundstücken in der Provinz Hannover, vom
25. März 1889 (Gesetz-Samml. S. 65) mit der Maßgabe eingeführt, daß auf
das Verfahren und das Kostemwesen ergänzend die allgemeinen Vorschriften, welche
für Gemeinheitstheilungen gelten, entsprechende Anwendung finden.
Die Unschädlichkeitsatteste, welche bezüglich der in S. 1 Nr. 3 des Gesetzes
vom 25. März 1889 bezeichneten Geschäfte ausgestellt werden, sind stempel= und
gebührenfrei.
Zweiter Abschnitt.
Ergänzungen und Abänderungen der eingeführten Gesetze.
S. 5.
Zur Wirksamkeit eines Vertrages, durch welchen sich Jemand verpflichtet,
das Eigenthum an einem Grundstücke zu übertragen, ist die schriftliche Form er-
forderlich und ausreichend. Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener
Vertrag wird seinem ganzen Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung des Grund-
stücks erfolgt ist.
Ein Vertrag, durch welchen sich Jemand verpflichtet, ein dingliches Recht
an einem Grundstücke zu bestellen, bedarf ebenfalls der schriftlichen Form.