Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 26. 
Die für Grundstücke gegebenen Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit 
nicht ein Anderes bestimmt ist, Anwendung auf Bergwerke und auf selbständige 
Gerechtigkeiten. 
g. 27. 
Für Bergwerke ist ein besonderes Grundbuch zu führen. In dasselbe sind 
sämmtliche Bergwerke einzutragen, welche in dem Bezirke des Amtgerichts liegen. 
g. 28. 
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigenthums oder der Aufhebung 
der Verleihungsurkunde erfolgt von Amtswegen die Schließung des für das 
Bergwerk angelegten Grundbuchblattes unter Löschung der eingetragenen Belastungen. 
Unbewegliche Zubehörstücke werden mit den darauf haftenden Belastungen in das 
über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen. Zur Ein- 
reichung der Hypotheken= und Grundschuldbriefe sind die Betheiligten von Amts- 
wegen anzuhalten. 
Abänderungen der Verleihungsurkunde sind von Amtswegen in das Grund- 
buch einzutragen. 
Behufs Vornahme dieser Eintragungen hat das Oberbergamt dem Amts- 
gericht Ausfertigung des Aufhebungsbeschlusses oder der Urkunde über die Ab- 
änderung mitzutheilen. 
Dritter Abschnitt. 
Erste Anlegung des Grundbuchs. 
g. 29. 
Das Grundbuch wird nach den Bestimmungen der Grundbuchordnung von 
Amtswegen unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts angelegt. 
g. 30. 
Die Bestimmung und Abgrenzung des Bezirks, für welchen mit Anlegung 
des Grundbuchs vorzugehen ist, erfolgt nach Anweisung des Justizministers. 
§F. 31. 
Für den Bezirk ist dem Amtzgerichte von der Katasterbehörde Abschrift des 
Flurbuchs und der Gebäudesteuerrolle, sowie des Artikelverzeichnisses mitzutheilen. 
g. 32. 
Das Gericht kann die Katasterbehörde um Aufklärungen, um Ertheilung 
einfacher Auszüge aus der Grundsteuermutterrolle oder vergleichender Auszüge 
aus dieser und den bei der Katasterbehörde vorbandenen älteren Büchern, um 
(Dr. 9781.)
	        
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