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In der Anmeldung ist der Anspruch oder die Einwendung nach Grund
und Inhalt, das beanspruchte, das belastete und gegebenenfalls das berechtigte
Grundstück nach der Bezeichnung in dem Steuerbuch und den gerichtlichen Büchern
sowie die Person desjenigen anzugeben, gegen welchen der Anspruch oder die Ein-
wendung sich richtet.
S. 41.
Wer nach Beginn der Ausschlußfrist ein der Eintragung in das Grund-
buch bedürfendes, aber weder in den bisherigen gerichtlichen Büchern eingetragenes
noch vom Eigenthümer angezeigtes Recht erwirbt, hat dasselbe vor dem Inkraft-
treten der eingeführten Gesetze (G. 3) bei dem Amtsgericht anzumelden. Bis zu
demselben Zeitpunkte sind Einwendungen anzumelden, welche nach dem Beginne
der Ausschlußfrist entstanden sind.
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Ueber jede Anmeldung hat das Gericht dem Anmeldenden auf Verlangen
eine Bescheinigung zu ertheilen.
S. 43.
Wer die ihm nach §. 40 Ziffer 1 bis 3 obliegende Anmeldung versäumt,
erleidet den Rechtsnachtheil)
1) daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher nach dem Inkrafttreten
der eingeführten Gesetze (§. 3) im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstick oder ein Recht an demselben erworben
hat, nicht geltend machen kann;
2) daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den in das Grundbuch einzutra-
genden Rechten verliert, in Betreff deren die Anmeldungspflicht nicht
versäumt ist;
3) daß er im Uebrigen seine Einwendungen gegen die in das Grundbuch
eingetragenen vor= oder gleichstehenden Rechte nach dem Inkrafttreten
der eingeführten Gesetze (I. 3) nur nach Maßgabe der letzteren geltend
machen kann.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten rücksichtlich der nach S. 41 anzu-
meldenden Rechte und Einwendungen mit der Maßgabe, daß der Verlust des
Vorzugsrechts gegenüber den Rechten eintritt, in Betreff deren die Anmeldungs-
pflicht gemäß §. 41 nicht versäumt ist.
S. 44.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, werden die S#§. 40,
41, 43 mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch
das Gericht bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung soll veröffentlicht werden durch Anheftung an die
Gerichtstafel, durch Anschlag in der Gemeinde und durch zweimalige Einrückung