Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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In der Anmeldung ist der Anspruch oder die Einwendung nach Grund 
und Inhalt, das beanspruchte, das belastete und gegebenenfalls das berechtigte 
Grundstück nach der Bezeichnung in dem Steuerbuch und den gerichtlichen Büchern 
sowie die Person desjenigen anzugeben, gegen welchen der Anspruch oder die Ein- 
wendung sich richtet. 
S. 41. 
Wer nach Beginn der Ausschlußfrist ein der Eintragung in das Grund- 
buch bedürfendes, aber weder in den bisherigen gerichtlichen Büchern eingetragenes 
noch vom Eigenthümer angezeigtes Recht erwirbt, hat dasselbe vor dem Inkraft- 
treten der eingeführten Gesetze (G. 3) bei dem Amtsgericht anzumelden. Bis zu 
demselben Zeitpunkte sind Einwendungen anzumelden, welche nach dem Beginne 
der Ausschlußfrist entstanden sind. 
–l’Z= 
Ueber jede Anmeldung hat das Gericht dem Anmeldenden auf Verlangen 
eine Bescheinigung zu ertheilen. 
S. 43. 
Wer die ihm nach §. 40 Ziffer 1 bis 3 obliegende Anmeldung versäumt, 
erleidet den Rechtsnachtheil) 
1) daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher nach dem Inkrafttreten 
der eingeführten Gesetze (§. 3) im redlichen Glauben an die Richtigkeit 
des Grundbuchs das Grundstick oder ein Recht an demselben erworben 
hat, nicht geltend machen kann; 
2) daß er sein Vorzugsrecht gegenüber den in das Grundbuch einzutra- 
genden Rechten verliert, in Betreff deren die Anmeldungspflicht nicht 
versäumt ist; 
3) daß er im Uebrigen seine Einwendungen gegen die in das Grundbuch 
eingetragenen vor= oder gleichstehenden Rechte nach dem Inkrafttreten 
der eingeführten Gesetze (I. 3) nur nach Maßgabe der letzteren geltend 
machen kann. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten rücksichtlich der nach S. 41 anzu- 
meldenden Rechte und Einwendungen mit der Maßgabe, daß der Verlust des 
Vorzugsrechts gegenüber den Rechten eintritt, in Betreff deren die Anmeldungs- 
pflicht gemäß §. 41 nicht versäumt ist. 
S. 44. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, werden die S#§. 40, 
41, 43 mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch 
das Gericht bekannt gemacht. 
Die Bekanntmachung soll veröffentlicht werden durch Anheftung an die 
Gerichtstafel, durch Anschlag in der Gemeinde und durch zweimalige Einrückung
	        
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