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Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
g. 72.
Persönliche unvererbliche Berechtigungen, welche in einem älteren gerichtlichen
Buch eingetragen oder aus einem solchen Buch in das Grundbuch übertragen
sind, werden auf Antrag des Eigenthümers, ohne daß es eines Nachweises des
Todes des Berechtigten bedarf (F. 102 der Grundbuchordnung), gelöscht, wenn
der Eigenthümer durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes des letzten bekannten
Wohnsitzes des Berechtigten oder eidesstattliche Versicherung von Zeugen sowie
zugleich durch eigene eidesstattliche Versicherung glaubhaft macht, daß seit fünf
Jahren keine Nachricht vom Leben des Berechtigten eingegangen ist.
Für die Löschung dieser Berechtigungen in dem älteren gerichtlichen Buche
werden nur die baaren Auslagen erhoben.
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. 15.
Bei den in Grundbuchsachen zu bewirkenden Zustellungen unterbleibt die
lUebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde. Auf dem zu
übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der Zustellung von dem zustellenden
Beamten unter Beifügung seiner Unterschrift zu vermerken.
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts
durch Umlauf.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht
als bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Hält
die Person, welcher zugestellt werden soll, sich außerhalb des Deutschen Reiches
auf) so ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen in §§F. 165
bis 172 der Civilprozehordnung und in F. 22 und F§. 23 Absatz 2 bis 4 des
Gesetzes, betreffend das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten, vom
18. Februar 1880 (Gesetz= Samml. S. 59) entsprechende Anwendung.
S. V1K
Für die Löschung von Eintragungen, welche in das Grundbuch übernommen
sind, werden Gebühren nur insoweit erhoben, als der nach dem Preußischen
Gerichtskostengesetze vom 25. Juni 1895 (Gesetz Samml. S. 203) für die Ein-
tragung und die Löschung zusammen zu entrichtende Gebührenbetrag die auf
Grund der Verordnung vom 30. August 1867, des Gesetzes vom 7. März 1870
oder des §. 71 des Preußischen Gerichtskostengesetzes erhobenen Eintragungs-
gebühren übersteigt.