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Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigenthums- und
anderen Ansprüchen erlassen werden.
Ist dem Amtsgericht bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt
geworden, daß auf dem Grundstücke andere dingliche Rechte als Pfandrechte
lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahn-
aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des
Bahnunternehmens vereinbar sind.
g. 13.
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuchs
(C. 8) muß die Person des Bahneigenthümers und die in F. 11 Absatz 1 be-
zeichneten Angaben enthalten.
Die Aufnahme der übrigen nach §. 11 erforderlichen Angaben in den
Titel oder die Grundakten, sowie die Abänderung von Angaben des Titels er-
folgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Den Ersuchen sind die Ge-
nehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, sowie die in §. 12
bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.
Der Bahneigenthümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der
Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Ueberein-
stimmung der Angaben in Betreff des Baukapitals, sowie in Betreff der jähr-
lichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von
dem Bahneigenthümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.
S. 14.
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem
Amtsgericht Kenntniß zu geben. Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser
Mittheilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Pfandrechte im Bahn-
grundbuche eingetragen sind. Sind Pfandrechte eingetragen, so wird das Er-
löschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuche vermerkt und
öffentlich bekamnt gemacht. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts erfolgt in
diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Pfandrechte oder nach Beendigung
des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs Monaten seit der
Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt
ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die ge-
stellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind.
Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der
sechs Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die
Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller
Anträge.
S. 15.
Nach Anlegung des Bahngrundbuchs ist die Zugehörigkeit eines Grund-
stücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstick geführten Grundbuche oder