Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Eigenthums- und 
anderen Ansprüchen erlassen werden. 
Ist dem Amtsgericht bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt 
geworden, daß auf dem Grundstücke andere dingliche Rechte als Pfandrechte 
lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel nur stattfinden, falls von der Bahn- 
aufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diese Rechte mit der Betriebsfähigkeit des 
Bahnunternehmens vereinbar sind. 
g. 13. 
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuchs 
(C. 8) muß die Person des Bahneigenthümers und die in F. 11 Absatz 1 be- 
zeichneten Angaben enthalten. 
Die Aufnahme der übrigen nach §. 11 erforderlichen Angaben in den 
Titel oder die Grundakten, sowie die Abänderung von Angaben des Titels er- 
folgt gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Den Ersuchen sind die Ge- 
nehmigungsurkunde in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift, sowie die in §. 12 
bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen. 
Der Bahneigenthümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen 
Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der 
Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Ueberein- 
stimmung der Angaben in Betreff des Baukapitals, sowie in Betreff der jähr- 
lichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von 
dem Bahneigenthümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen. 
S. 14. 
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem 
Amtsgericht Kenntniß zu geben. Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser 
Mittheilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Pfandrechte im Bahn- 
grundbuche eingetragen sind. Sind Pfandrechte eingetragen, so wird das Er- 
löschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuche vermerkt und 
öffentlich bekamnt gemacht. Die Schließung des Bahngrundbuchblatts erfolgt in 
diesem Falle bei der Löschung der eingetragenen Pfandrechte oder nach Beendigung 
des Zwangsliquidationsverfahrens oder mit Ablauf von sechs Monaten seit der 
Bekanntmachung des Erlöschens der Genehmigung, sofern bis zu diesem Zeitpunkt 
ein Antrag auf Einleitung der Zwangsliquidation nicht gestellt ist oder die ge- 
stellten Anträge durch Zurücknahme oder rechtskräftige Zurückweisung erledigt sind. 
Werden Anträge auf Einleitung der Zwangsliquidation erst nach Ablauf der 
sechs Monate zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen, so erfolgt die 
Schließung des Bahngrundbuchblatts mit dem Zeitpunkte der Erledigung aller 
Anträge. 
S. 15. 
Nach Anlegung des Bahngrundbuchs ist die Zugehörigkeit eines Grund- 
stücks zur Bahneinheit in dem über das Grundstick geführten Grundbuche oder
	        
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