— 506 —
Bahngrundbuch von dem Eigenthümer erklärten Bewilligung erfolgen. Die
Eintragung einer Grundschuld an einer Privateisenbahn bedarf der Genehmigung
des Ministers der öffentlichen Arbeiten.
g. 18.
Das Kündigungsrecht des Gläubigers einer Bahnpfandschuld kann auch
über die Dauer von 30 Jahren hinaus ausgeschlossen werden.
S. 19.
Sofern nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fortbesteht,
sind Verfügungen des Bahneigenthümers über einzelne Bestandtheile der Bahn-
einheit den Bahnpfandgläubigern gegenüber unwirksam; jedoch finden die Vor-
schriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten her-
leiten, insbesondere die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grund-
buchs entsprechende Anwendung. Das Recht der Bahnpfandgläubiger, die Un-
wirksamkeit einer Verfügung des Bahneigenthümers geltend zu machen erlischt
mit der Schließung des Bahngrundbuchblatts.
Vierter Abschnitt.
Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber.
§. 20.
Eine Bahnpfandschuld kann ohne Bezeichnung des Gläubigers im Bahn-
grundbuch eingetragen werden, wenn die Schuld in Theile zerlegt und die Ge-
nehmigung zur Ausstellung von Theilschuldverschreibungen auf den Inhaber er-
theilt ist. In diesem Falle sind in der Eintragung neben dem Gesammtbetrage
die Theilschuldverschreibungen nach Anzahl, Bezeichnung und Betrag anzugeben.
Ist ein Tilgungsplan vorhanden) so bedarf es nicht der Angabe der Zahlungs-
bedingungen in der Eintragung, sondern es genugt die Verweisung auf den zu
den Grundakten zu nehmenden Plan. Die Vorlegung einer Schuldurkunde ist
aach dann nicht erforderlich, wenn der Schuldgrund bei der Eintragung ange-
geben wird.
S. 21.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Jumi 1833 wegen Ausstellung von
Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten Gest=
Samml. S. 75), finden auf die Ausstellung der Theilschuldversch (5. 20)
Anwendung.
E. 22.
Die Eintragung der Theilschulden ist öffentlich bekannt zu machen. Die
Bildung eines Hypotheken= oder Grundschuldbriefes findet nicht statt. Zur