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der Verzicht auf Sicherungsmaßregeln, sowie die Zustimmung zur Einstellung
des Konkursverfahrens beschlossen werden.
g. 28.
Die Versammlung der Gläubiger wird durch das Gericht, bei welchem
das Bahngrundbuch geführt wird, berufen. Die Berufung findet statt, wenn
sie unter Angabe des Zwecks, sowie unter Einzahlung eines zur Deckung der
Kosten hinreichenden Betrages von Gläubigern, deren Theilsch schr g
zusammen den 25. Theil des Betrages der Bahnpfandschuld darstellen, oder von
dem Eigenthümer der Bahn oder dem Konkursverwalter beantragt oder wenn
sie von der Bahnaufsichtsbehörde verlangt wird.
Die Berufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter
Angabe des Zwecks.
Gegen den die Berufung ablehnenden Beschluß des Gerichts findet Be-
schwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeßordnung (§9. 531 bis 538) statt.
C. 29.
Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt.
Der Beschluß (§. 27) wird nach Mehrheit der Stimmen gefaßt. Stimmen-
mehrheit ist vorhanden, wenn die Mehrzahl der im Termine anwesenden Gläubiger
ausdrücklich zustimmt und die Gesammtsumme der Theilschuldbeträge der Lu-
stimmenden wenigstens zwei Dritttheile der Gesammtsumme der Bahnfpfandschuld
beträgt. Gezählt werden nur die Stimmen der Gläubiger, welche die Theil-
schuldverschreibungen nach Anordnung des Gerichts hinterlegt haben.
g. 30.
Der Beschluß der Versammlung bedarf der Bestätigung des Gerichts,
welches vor Ertheilung derselben die Bahnaufsichtsbehörde zu hören hat. Auf
die Bestätigung, deren Wirkung und Anfechtung finden die Bestimmungen der
99. 168, 170 Absatz 2, 171, 172 Nr. 1, 173, 174, 178, 181, 182 der Deutschen
Konkursordnung entsprechende Anwendung. Der Antrag auf Verwerfung des
Beschlusses, sowie die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Be-
stätigung desselben steht jedem Inhaber einer Theilschuldverschreibung zu. Der
rechtskräftig bestätigte Beschluß ist in Ausfertigung zu den Grundakten der Bahn
zu bringen.
KS. 31.
Vor der rechtskräftigen Bestätigung des Beschlusses findet auf Grund des-
selben eine endgültige Eintragung im Bahngrundbuch nicht statt. Zur Eintragung
bedarf es nicht der Vorlegung der in den 99. 24, 25 bezeichneten Urkunden.
Die Eintragung ist öffentlich bekannt zu machen.