Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Mit Genehmigung des Vorsitzenden können auch nachträglich Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt werden. 
S. 4. 
Der Ausschuß beschließt nach Mehrheit der amwesenden Stimmen, bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
F. 5. 
Die nicht dem Ausschusse angehörenden Mitglieder des Direktoriums können 
an den Sitzungen des Ausschusses mit berathender Stimme Theil nehmen. 
F. 6. 
Der Vorsitzende bestellt für jede Sitzung einen Protokollführer. Das 
Protokoll ist von dem Vorsitzenden, zwei von dem Ausschusse zu ernennenden 
Mitgliedern desselben und dem Protokollführer zu vollziehen. 
S. 7. 
Von den im F§. 1 bezeichneten Ministern wird ein engerer Ausschuß ernannt, 
welcher einschließlich des Vorsitzenden aus höchstens sieben Mitgliedern des Aus- 
schusses besteht und für die Zeit, wo der Ausschuß nicht zusammengetreten ist, 
dessen Geschäfte zu führen hat. 
Die im F. 1 zu 2 bezeichneten Kommissare, sowie die Mitglieder des 
Direktoriums können, soweit sie nicht Mitglieder des engeren Ausschusses sind, an 
dessen Sitzungen mit berathender Stimme Theil nehmen. 
F. S. 
Die Mitglieder des Ausschusses erhalten für auswärtige Geschäfte Tage. 
gelder von je fünfzehn Mark und Ersatz der für die Hin= und Rückreise veraus. 
lagten Kosten. 
Staatsbeamte, welche Mitglieder des Ausschusses sind, erhalten die ihnen 
für Reisen in Staatsdienstangelegenheiten zustehenden Vergütungen. 
G. . 
Dem Ausschuß ist Kenntniß von dem gesammten Stand der Geschäfte zu 
geben, er ist berechtigt, seinerseits Vorschläge über die etwa gebotenen Maßregeln 
zu machen. 
Insbsondere ist der Ausschuß gutachtlich zu hören über: 
1) die Grundsätze für die Kreditgewährung, namentlich die Höhe des Zins- 
fußes, die Fristen und die Sicherheitsleistung; 
2) die Grundsätze für die Annahme von Spareinlagen; 
3) die Bilanz und die Gewinnberechnung.
	        
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