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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 41. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Grundbücher des Amts-
gerichts in Brotterode, S. 537. — Verfügung bes Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Vonn, Euskirchen, Cochem, Slromberg,
Wipperfürth, Remscheid, Elberfeld, Wermelskirchen, #eunep, Solingen, Ottweiler, Saukt Wendel,
Neuerburg, Hermeskeil und Neumagen, S. 241. — Bekanntmachung der nach dem Geseyh vom
10. April 1872 burch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. ö8S.
(Nr. 9789.) Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Grund-
bücher des Amtsgerichts in Brotterode. Vom 16. Oktober 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen in Gemäßheit des §. 132 der Grundbuchordnung (Gesetz-Samml. 1882
S. 121), was folgt:
S. 1.
Die bei dem Brande am 10. Juli 1895 zerstörten Grundbücher des Amts-
gerichts in Brotterode sind von Amtswegen nach Maßgabe der Vorschriften der
nachfolgenden I§#§. 2 bis 21 wiederherzustellen.
S. 2.
Soweit in den zerstörten Grundbüchern sämmtliche Eintragungen eines
Artikels zur Zeit der Wiederherstellung des Grundbuchs noch leserlich sind, sind
diese Artikel durch Uebertragung ihres Inhalts in das neu anzulegende Grund-
buch wiederherzustellen.
S. 3.
Soweit nicht die Wiederherstellung des Grundbuchs nach §. 2 erfolgt, sind
die Eigenthümer der in den zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grund-
stücke zu vernehmen.
Zur Vernehmung ist zu laden:
1) wer nach Inhalt der Grundakten oder der denselben vorgehefteten
Tabelle Eigenthümer ist oder nach Inhalt der Grundakten von diesem
das Eigenthum erworben hat; «
Oef-h-S«mmc.1895.(N-·.9789.) 96
Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1895.