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2) im Falle der Zerstörung der Grundakten und der Tabelle, wer in den
Grund= und Gebäudesteuerbüchern als Eigenthümer bezeichnet ist.
Ist eine der nach Nr. 1 und 2 zu ladenden Personen verstorben, so sind
deren,, soweit als thunlich, zu ermittelnde Erben zu laden.
Ist der Aufenhalt einer der in Absatz 2 bezeichneten Personen unbekannt
oder außerhalb des Deutschen Reichs, so ist von deren Ladung Abstand zu nehmen.
Ein dem Gericht bekannter Vertreter ist zu laden.
S. 4.
Sind die zu den zerstörten Grundbüchern gehörigen Grundakten oder die
Tabellen unversehrt geblieben und liegen nach Anhörung des Eigenthümers Be-
denken gegen die Vollständigkeit der Grundakten oder gegen die Richtigkeit der
Tabelle nicht vor, so sind die betreffenden Artikel ohne Weiteres nach Maßgabe
des Inhalts der Grundakten oder der Tabelle wiederherzustellen.
Die Anwendung des Absatz 1 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Eigenthümer der Eintragung eines Rechts, welches nach dem Inhalte der Grund-
akten oder der Tabelle in dem zerstörten Grundbuch eingetragen war, widerspricht.
In diesem Falle ist, wenn nicht der vorzuladende Berechtigte auf die Eintragung
des Rechts verzichtet, zugleich mit dem Rechte der Widerspruch des Eigenthümers
einzutragen.
Den Raalinteressenten ist von Amtswegen eine Abschrift des wieder-
hergestellten Artikels zu ertheilen.
. 5.
Außer in den Fällen der §#§. 2 und 4 erfolgt die Wiederherstellung gemäß
den Vorschriften der I#. 6 bis 21.
S. 6.
Der als Eigenthümer gemäß §. 3 Nr. 2 Geladene ist verpflichtet, dem
Amtzgericht
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuch erforderlichen
Nachweise beizubringen;
2) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte, dinglichen Rechte, Hypotheken, Grundschulden
und Grundgerechtigkeiten, letztere, soweit sie der Eintragung bedürfen,
anzuzeigen.
Von der Anzeige zu Nr. 2 sind die betreffenden Berechtigten in Kenntniß
zu setzen.
S. 7.
Das Amtsgericht kann die Befolgung der Ladung und die Erfüllung der
den Geladenen obliegenden Verpflichtungen unter Androhung von Geldstrafen bis
einhundert und fünfzig Mark erzwingen.