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g. 8.
Das Amtzgericht kann unter Androhung gleicher Strafen Zeugen behufs
ihrer eidesstattlichen Vernehmung laden und Verhandlungen an Ort und Stelle
unter Zuziehung der Betheiligten, sowie nöthigenfalls der Katasterbeamten und
ortskundiger Personen vornehmen.
. 9.
Zur Eintragung des Geladenen als Eigenthümer genügt, wenn der Geladene
1) durch Urkunden glaubhaft macht, daß er als Eigenthümer eingetragen
gewesen ist oder von dem als Eigenthümer Eingetragenen das Eigen-
thum erworben hat; oder
2) seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß der Ortsbehörde bescheinigt
oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen
oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung
der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren
ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat.
F. 10.
Zur Eintragung des Eigenthums eines nicht in den Steuerbüchern als
Eigenthümer Bezeichneten genügt es, wenn er einen der nach §. 9 erforderlichen
Nachweise erbringt und der im Steuerbuch Bezeichnete in einer öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunde seine Einwilligung ertheilt oder zur Ertheilung
derselben rechtskräftig verurtheilt wird.
G. 11.
Alle Personen, welche als Eigenthümer behufs Wiederherstellung des Grund-
buchs nicht geladen sind und gleichwohl vermeinen, daß ihnen an einem in den
zerstörten Grundbüchern verzeichnet gewesenen Grundstück das Eigenthum zustehe,
sowie alle Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem solchen Grundstück
ein, die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht, eine Hypothek, eine Grund-
schuld oder ein anderes der Eintragung im Grundbuch bedürfendes dingliches
Recht zustehe, sind öffentlich aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer drei-
monatigen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt zu bezeichnen ist, bei
dem Amtsgericht anzumelden.
Die Anmeldung ist nicht erforderlich, soweit die einzutragenden Rechte von
dem Eigenthümer gemäß §F. 6 Nr. 2 vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlußfrist
angemeldet sind.
Ueber die Anmeldung ist dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheini-
gung zu ertheilen.
G. 12.
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil,
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
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