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g. 23.
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs wird die Entgegennahme der
Auflassungserklärung dadurch nicht gehindert, daß die Eintragung des Eigenthums
nicht sofort erfolgen kann.
Die Betheiligten können die Entgegennahme der Auflassungserklärung
verlangen, wenn der Veräußerer einen nach den Vorschriften des S. 9 zur Ein-
tragung seines Eigenthums genügenden Nachweis erbracht oder nach den Vor-
schriften dieser Verordnung die Entgegennahme einer Auflassungserklärung für
sich erlangt hat.
Erlangt der Veräußerer bei der Wiederherstellung des Grundbuchs die
Eintragung als Eigenthümer und erfolgt gleichzeitig die Eintragung des Erwerbers
C. 15 Absatz 1), so erstreckt sich die Wirksamkeit der letzteren auf den Zeitpunkt
der Auflassung zurück.
g. 24.
Der §. 3 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der Grundstücke vom
5. Mai 1872 findet bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs auf den Veräußerer,
welcher bei der Wiederherstellung die Eintragung als Eigenthümer erlangt,
entsprechende Anwendung.
Erfolgt gleichzeitig die Eintragung des Erwerbers (I. 15 Absatz 1), so
erstreckt sich die Wirksamkeit derselben auf den Zeitpunkt zurück, in welchem der
Antrag auf die Eintragung angebracht ist.
W*
" Vis zur Wiederherstellung des Grundbuchs kommen die Vorschriften der
§ 13, 14 und 19 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb der Grundstücke
vom 5. Mai 1872 auf die Eintragung der dinglichen Rechte beziehungsweise der
Hypotheken und Grundschulden mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an
Stelle des eingetragenen Eigenthümers der bei der Wiederherstellung des Grund-
buchs die Eintragung erlangende Eigenthümer oder Erwerber (S. 23 Absatz 3,
§. 24 Absatz 2) tritt.
Ist die Eintragung des dinglichen Rechts gleichzeitig erfolgt G. 15 Absatz 2),
so erstreckt sich die Wirksamkeit desselben gegen Dritte auf den Zeitpunkt des
Eingangs des Gesuchs um die Eintragung zurück.
Ist die Eintragung der Hypothek oder der Grundschuld gleichzeitig erfolgt
G. 15 Absatz 2), so gilt das Recht der Hypothek oder Grundschuld mit dem
Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs um die Eintragung als entstanden.
g. 26.
Soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb
der Grundstücke vom 5. Mai 1872 oder der Grundbuchordnung die Eintragung
einer Vormerkung gegen den eingetragenen Eigenthümer oder einen sonstigen ein-