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getragenen Berechtigten zulässig ist, tritt bis zur Wiederherstellung des Grund-
buchs an Stelle des Eingetragenen der bei der Wiederherstellung seine Eintragung
Erlangende.
Die Vorschriften des §. 23 Absat 3, §. 24 Absatz 2, §. 25 Absatz 2, 3
finden entsprechende Anwendung.
C. 27.
Die in den §§. 23 bis 26 getroffenen Bestimmungen finden auch auf die
nach der Zerstörung der Grundbücher und bis zu dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte entsprechende Anwendung.
g. 28.
Die Kraftloserklärung der gleichzeitig mit dem Grundbuch zerstörten Hypo-
thekenurkunden und Grundschuldbriefe kann auf Antrag nach Vorlegung der
Quittung oder, soweit der Anspruch noch besteht, nach Vorlegung des Morti-
fikationsscheins des Berechtigten ohne besonderes Aufgebot durch Beschluß des
Amtsgerichts erfolgen.
§ 29.
Die Zwangsvollstreckung in die Grundstücke erfolgt, soweit die betreffenden
Grundbücher zerstört sind, bis zur Wiederherstellung der letzteren nach den Vor-
schriften des vierten Abschnittes des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 131).
g. 30.
Bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ist die Einsicht der Tabellen
und Grundakten Jedem zu gestatten, gegen dessen rechtliches Interesse an derselben
ein Bedenken nicht obwaltet.
S. 31.
Bei den nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlichen Zustellungen
unterbleibt die Uebergabe einer beglaubigten Abschrift der Zustellungsurkunde.
Auf dem zu übergebenden Schriftstück ist jedoch der Tag der Zustellung von dem
zustellenden Beamten unter Beifligung seiner Unterschrift zu vermerken.
Sofern nicht die Umstände des einzelnen Falles eine Ausnahme begründen,
erfolgen die Zustellungen durch Aufgabe zur Post oder nach Ermessen des Gerichts
durch Umlauf.
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post wird die Zustellung nicht als
bewirkt angesehen, wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. Wohnt
die Person, welcher zugestellt werden soll, nicht in dem Bezirk des Gerichts, so
ist die Sendung mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen. «
Auf die Zustellung durch Umlauf finden die Bestimmungen der §##. 165
bis 172 der Civilprozeßordnung und die 9§. 22 und 23 Absatz 2 bis 4 des Ge-
(Nr. 9769—9790.)