Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
—Nr. 42. 
Inhalt: ullgemeine Verfügung vom 8. November 1895, betreffend den Wirkungskreis und die Gebühren 
der Ortsgerichte und ihrer Vertreter während des Grundbuchonlegungsversahrens in den vormals Groß. 
herzoglich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen= Nassan, S. 817. — Bekanntmachung der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landeöherrlichen Erlasse, 
Urkunden 2c., S. ö50. 
  
  
  
  
(Nr. 9791.) Allgemeine Verfügung vom 8. November 1895, betreffend den Wirkungskreis und 
die Gebühren der Ortsgerichte und ihrer Vertreter während des Grundbuch- 
anlegungsverfahrens in den vormals Grohherzoglich Hessischen Gebietstheilen 
der Provinz Hessen-Nassan. 
Gesetz vom 19. August 1895 (Gesetz Samml. S. 481 ff.). 
J. Gemäßheit der in §.76 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen 
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiet der vor- 
mals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und 
Landgräflich Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 
1895 (Gesetz Samml. S. 481 ff.) ertheilten Ermächtigung wird über den Wir- 
kungskreis der Ortsgerichte in den vormals Großherzoglich Hessischen Gebiets- 
theilen und der ihnen für die Dauer des Grundbuchanlegungsverfahrens er- 
nannten Vertreter, sowie über die den Ortsgerichten verbleibenden Gebühren und 
die für die Thätigkeit der Vertreter zur Staatskasse zu erhebenden Kosten das 
Nachfolgende angeordnet: 
S. 1. 
Von dem Tage ab, an welchem in einem Grundbuchanlegungsbezirke 
G. 30 des Gesetzes) mit der Anlegung des Grundbuchs begonnen werden soll, 
hat für den Umfang dieses Bezirkes der zum Vertreter des Ortsgerichts ernannte 
Beamte des Amtsgerichts — der Buchführer — alle den Verkehr mit unbeweg- 
lichem Vermögen, insbesondere die Führung der Hypothekenbücher betreffenden 
Geschäfte des Ortsgerichtsvorstehers und des Ortsgerichts zu besorgen, welche den 
Besitz der ortsgerichtlichen Bücher zur Voraussetzung haben. 
Geseh= Samml. 1895. (Nr. 9791.) 98 
Ausgegehen zu Berlin den 14. November 1895.
	        
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