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tragen; bei der Berechnung sind die eigenen Grundstücke der Gemeinde mit in
Betracht zu ziehen.
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S. 4.
Die Geschäfte der Gemeinschaft werden von einer Kommission geführt, der
die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde und die Bezeichnung: „Königliche
Kommission für Brotterode“ beigelegt wird. Der Kommission liegt die Be-
stimmung der in die Gemeinschaft einzubeziehenden oder aus derselben zu ent-
lassenden Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, sowie die Durchführung der
Auseinandersetzung ob.
Die Kommission besteht aus dem Landrath des Kreises Schmalkalden als
Vorsitzenden und ichr von dem Kreistage dieses Kreises gewählten Mitgliedern.
Für den Vorsitzenden ernennt der Regierungspräsident zu Cassel einen, und im
Bedarfsfalle einen zweiten Stellvertreter. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist
befugt, alle Geschäfte des letzteren wahrzunehmen. Für die übrigen Mitglieder
werden von dem Kreistage des Kreises Schmalkalden acht Stellvertreter gewählt.
Lehnt ein zum Mitgliede oder zum Stellvertreter eines solchen Gewählter
die auf ihn gefallene Wahl ab, so entscheidet über die Ablehnung der Vorsitzende
der Kommission. Die Ablehnung ist nach Annahme der Wahl nicht mehr zu-
lässig. Sie muß innerhalb dreier Tage, nachdem dem Gewählten die Wahl
bekannt gemacht worden ist, schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.
Gegen eine die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Vorsitzenden steht inner-
halb dreier Tage nach Zustellung derselben dem Gewählten die Beschwerde an
den Regierungspräsidenten in Cassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem
Vorsitzenden der Kommission einzureichen.
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Kommission zu den von ihm zu
bestimmenden Sitzungen. Sind Mitglieder zu erscheinen abgehalten, so beruft er,
soweit es noch geschehen kann, eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.
Die Kommission ist bei der Anwesenheit des Vorsitzenden und sechs ge-
wählter Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden bei ihrer ersten
Dienstleistung von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.
Gewählte Mitglieder, welche sich ohne genügende Entschuldigung ihren Ob-
liegenheiten entziehen, sind von dem Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe von fünf
bis zu fünfzig Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. Erfolgt
nachträglich Entschuldigung, so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise zurück-
genommen werden. Gegen die eine Verurtheilung aussprechende oder die Zurück-
nahme derselben ablehnende Entscheidung steht dem Verurtheilten innerhalb
14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung bekannt gemacht worden, die Beschwerde
an den Regierungspräsidenten in Cassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei
demselben einzureichen.
Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach Außen. Er besorgt, soweit
die Kommission nicht selbst beschließt, die laufenden Geschäfte.
(Nr. 9792.) 99°