Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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tragen; bei der Berechnung sind die eigenen Grundstücke der Gemeinde mit in 
Betracht zu ziehen. 
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S. 4. 
Die Geschäfte der Gemeinschaft werden von einer Kommission geführt, der 
die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde und die Bezeichnung: „Königliche 
Kommission für Brotterode“ beigelegt wird. Der Kommission liegt die Be- 
stimmung der in die Gemeinschaft einzubeziehenden oder aus derselben zu ent- 
lassenden Grundstücke und Grundgerechtigkeiten, sowie die Durchführung der 
Auseinandersetzung ob. 
Die Kommission besteht aus dem Landrath des Kreises Schmalkalden als 
Vorsitzenden und ichr von dem Kreistage dieses Kreises gewählten Mitgliedern. 
Für den Vorsitzenden ernennt der Regierungspräsident zu Cassel einen, und im 
Bedarfsfalle einen zweiten Stellvertreter. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist 
befugt, alle Geschäfte des letzteren wahrzunehmen. Für die übrigen Mitglieder 
werden von dem Kreistage des Kreises Schmalkalden acht Stellvertreter gewählt. 
Lehnt ein zum Mitgliede oder zum Stellvertreter eines solchen Gewählter 
die auf ihn gefallene Wahl ab, so entscheidet über die Ablehnung der Vorsitzende 
der Kommission. Die Ablehnung ist nach Annahme der Wahl nicht mehr zu- 
lässig. Sie muß innerhalb dreier Tage, nachdem dem Gewählten die Wahl 
bekannt gemacht worden ist, schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden. 
Gegen eine die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Vorsitzenden steht inner- 
halb dreier Tage nach Zustellung derselben dem Gewählten die Beschwerde an 
den Regierungspräsidenten in Cassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem 
Vorsitzenden der Kommission einzureichen. 
Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der Kommission zu den von ihm zu 
bestimmenden Sitzungen. Sind Mitglieder zu erscheinen abgehalten, so beruft er, 
soweit es noch geschehen kann, eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern. 
Die Kommission ist bei der Anwesenheit des Vorsitzenden und sechs ge- 
wählter Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter werden bei ihrer ersten 
Dienstleistung von dem Vorsitzenden durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. 
Gewählte Mitglieder, welche sich ohne genügende Entschuldigung ihren Ob- 
liegenheiten entziehen, sind von dem Vorsitzenden zu einer Ordnungsstrafe von fünf 
bis zu fünfzig Mark, sowie in die verursachten Kosten zu verurtheilen. Erfolgt 
nachträglich Entschuldigung, so kann die Verurtheilung ganz oder theilweise zurück- 
genommen werden. Gegen die eine Verurtheilung aussprechende oder die Zurück- 
nahme derselben ablehnende Entscheidung steht dem Verurtheilten innerhalb 
14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung bekannt gemacht worden, die Beschwerde 
an den Regierungspräsidenten in Cassel zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei 
demselben einzureichen. 
Der Vorsitzende vertritt die Kommission nach Außen. Er besorgt, soweit 
die Kommission nicht selbst beschließt, die laufenden Geschäfte. 
(Nr. 9792.) 99°
	        
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