Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Sind bei dem Eintritt des Eigenthumsüberganges auf einem neu zugetheilten 
Grundstück Gegenstände nicht vorhanden, welche bei der Schätzung und in dem 
Festsetzungsbeschluß berücksichtigt worden sind, so kann der neue Erwerber Schadens- 
ersatz von dem beanspruchen, welchem die Vernichtung oder Beiseiteschaffung zur 
Last fällt. War der Beschädiger ein Dritter und hat derselbe bereits dem bis- 
berigen Eigenthümer Ersatz geleistet, so fällt der Anspruch des neuen Erwerbers 
gegen den Dritten fort, dagegen hat der bisherige Eigenthümer das Empfangene 
an den neuen Erwerber herauszugeben. Mit dem Eintritt der Ersatzansprüche 
des neuen Erwerbers erlöschen die Ersatzansprüche des bisherigen Eigenthümers 
gegen einen dritten Beschädiger. 
S. 12 
Der Beschluß über die Feststellung des Vertheilungsplans ist mit den in 
Bezug genommenen Urkunden und unter der Bescheinigung, daß die in F. 11 
vorgesehene Anzeige eingegangen ist, von dem Vorsitenden der Kommission in 
2 Exemplaren auszufertigen und dem Katasteramt zum Zweck der Fortschreibung 
sowie dem Grundbuchrichter zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs zu 
übersenden. Bei der Berichtigung des Grundbuchs sind die in dem Feststellungs- 
beschluß vorgesehenen Grundgerechtigkeiten einzutragen und von den Grundstücken, 
für welche neue Grundstücke zugetheilt sind, auf letztere die in Kraft bleibenden 
Eintragungen zu übertragen; besteht der Ersatz nur in der Quote eines Grund- 
stücks (G. 2 Abs. 4), so ist die Eintragung entsprechend zu beschränken. 
Die Grenzen der einzelnen Ersatzgrundstücke hat an Ort und Stelle unter 
thunlichster Zuziehung der Interessenten ein von dem Vorsitzenden hierzu bestimmter 
Sachverständiger kenntlich zu machen. 
K. 13. 
Die Hinterlegung von Abfindungsgeldern hat der Vorsitzende der Lommision 
in Gemäßheit des 8. 9 Absatz 2 zu veröffentlichen. Sechs Monate nach der Ver- 
Pentiichung können die hinterlegten Beträge auch beim Mangel der in §. 11 
Satz 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen an die im Sinne des F. 5 Ziffer 1 und 2 
bezüglich 3 legitimirten Interessenten ausgezahlt werden, wenn und soweit nicht 
entgegenstehende Ansprüche aus Rechten im Sinne des §F. 11 Satz 2 bei dem 
Vorsitzenden der Kommission schriftlch angemeldet worden sind. Eine entsprechende 
Androhung ist in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen. 
Die Auszahlung seitens der Hinterlegungsstelle hat auf Ersuchen des Vor- 
sitzenden der Kommission zu erfolgen. Das Gleiche findet statt, wenn ein nach 
§. 11 Satz 1 und 2 hierzu Berechtigter nachträglich die Auszahlung hinterlegter 
Gelder beantragt. 
C. 14. 
Die nach F. 11 zulässige Einweisung in den v Bes it erfolgt auf Ersuchen 
des Vorsitzenden der Kommission im Verwal zwangsverfahren. Die nach §F. 3 
(Tr. 9792.)
	        
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