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Sind bei dem Eintritt des Eigenthumsüberganges auf einem neu zugetheilten
Grundstück Gegenstände nicht vorhanden, welche bei der Schätzung und in dem
Festsetzungsbeschluß berücksichtigt worden sind, so kann der neue Erwerber Schadens-
ersatz von dem beanspruchen, welchem die Vernichtung oder Beiseiteschaffung zur
Last fällt. War der Beschädiger ein Dritter und hat derselbe bereits dem bis-
berigen Eigenthümer Ersatz geleistet, so fällt der Anspruch des neuen Erwerbers
gegen den Dritten fort, dagegen hat der bisherige Eigenthümer das Empfangene
an den neuen Erwerber herauszugeben. Mit dem Eintritt der Ersatzansprüche
des neuen Erwerbers erlöschen die Ersatzansprüche des bisherigen Eigenthümers
gegen einen dritten Beschädiger.
S. 12
Der Beschluß über die Feststellung des Vertheilungsplans ist mit den in
Bezug genommenen Urkunden und unter der Bescheinigung, daß die in F. 11
vorgesehene Anzeige eingegangen ist, von dem Vorsitenden der Kommission in
2 Exemplaren auszufertigen und dem Katasteramt zum Zweck der Fortschreibung
sowie dem Grundbuchrichter zum Zweck der Berichtigung des Grundbuchs zu
übersenden. Bei der Berichtigung des Grundbuchs sind die in dem Feststellungs-
beschluß vorgesehenen Grundgerechtigkeiten einzutragen und von den Grundstücken,
für welche neue Grundstücke zugetheilt sind, auf letztere die in Kraft bleibenden
Eintragungen zu übertragen; besteht der Ersatz nur in der Quote eines Grund-
stücks (G. 2 Abs. 4), so ist die Eintragung entsprechend zu beschränken.
Die Grenzen der einzelnen Ersatzgrundstücke hat an Ort und Stelle unter
thunlichster Zuziehung der Interessenten ein von dem Vorsitzenden hierzu bestimmter
Sachverständiger kenntlich zu machen.
K. 13.
Die Hinterlegung von Abfindungsgeldern hat der Vorsitzende der Lommision
in Gemäßheit des 8. 9 Absatz 2 zu veröffentlichen. Sechs Monate nach der Ver-
Pentiichung können die hinterlegten Beträge auch beim Mangel der in §. 11
Satz 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen an die im Sinne des F. 5 Ziffer 1 und 2
bezüglich 3 legitimirten Interessenten ausgezahlt werden, wenn und soweit nicht
entgegenstehende Ansprüche aus Rechten im Sinne des §F. 11 Satz 2 bei dem
Vorsitzenden der Kommission schriftlch angemeldet worden sind. Eine entsprechende
Androhung ist in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen.
Die Auszahlung seitens der Hinterlegungsstelle hat auf Ersuchen des Vor-
sitzenden der Kommission zu erfolgen. Das Gleiche findet statt, wenn ein nach
§. 11 Satz 1 und 2 hierzu Berechtigter nachträglich die Auszahlung hinterlegter
Gelder beantragt.
C. 14.
Die nach F. 11 zulässige Einweisung in den v Bes it erfolgt auf Ersuchen
des Vorsitzenden der Kommission im Verwal zwangsverfahren. Die nach §F. 3
(Tr. 9792.)