Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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an die Gemeinde Brotterode zu zahlenden Beträge können im Wege des Ver- 
gsʒ sverfahrens eingezogen werden. 
S. 15. 
Sachverständige und als Schätzer thätige Kommissionsmitglieder erhalten 
Vergütung, sowie Entschädigung für Reise und Aufwand nach den in Civil= 
prozessen für Sachverständige zur Anwendung kommenden Grundsätzen. 
Abgesehen von der vorerwähnten Thätigkeit erhalten die gewählten Mit- 
glieder der Kommission Tagegelder und Reisekosten in derselben Höhe wie die 
Mitglieder der Einkommensteuer- Veranlagungskommission (Verordnung vom 
4. Juli 1892, Gesetz= Samml. S. 201). Wenn sie an dem Ort des Zusammen= 
tritts der Kommission oder weniger als 2 Kilometer von demselben entfernt 
wohnen, so kann ihnen eine Versäumnißentschädigung bis zu sechs Mark für den 
Tag bewilligt werden. 
Die Vergütung und Entschädigung der Sachverständigen und Schätzer, 
die Tagegelder, Reisekosten und Versäumnißentschädigungen der Kommissions- 
mitglieder, die Kosten der Fortschreibung des Katasters und der Berichtigung des 
Grundbuchs trägt die Staatskasse. Die übrigen Kosten des Vertheilungsverfahrens 
hat die Gemeinde Brotterode zu tragen. 
K. 16. 
Die Auflösung der Kommission nach Durchführung der Auseinandersetzung 
hat der Minister des Innern zu bestimmen. Die Auflösung ist bekannt zu 
machen. Die nach der Auflösung noch zu erledigenden Geschäfte werden von 
dem Landrath des Kreises Schmalkalden besorgt. 
ß. 17. 
Diese Verordnung tritt an dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen. 
v. Köller. Frhr. v. Marschall. Schönstedt. 
 
	        
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