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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
Inhalt: Allerhoͤchster Erlaß vom 14. Januar 1895, betreffend die Ertichlung einer Abtheilung Berlin
in Konsistorium der Provinz Brandenburg, S. 7. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 3. — Berichtigung, S. s.
(Nr. 9711.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Januar 1895, betreffend die Errichtung einer
Abtheilung Berlin im Konsistorium der Provinz Brandenburg.
Ne durch den Staatshaushalts-Etat die Mittel zur Errichtung einer Ab-
beilung Berlin im Konsistorium der Provinz Brandenburg bewilligt sind, ordne
Ich — zugleich kraft der Mir als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments
zustehenden Befugnisse die Errichtung dieser Abtheilung hierdurch an.
Der Amtsbereich der Abtheilung Berlin umfaßt die Stadt Berlin und die
Kreissynoden Berlin Land l und II und Köln Land I und II.
Die Konsistorialgeschäfte dieses Amtsbereichs sind von der Abtheilung Berlin
vom Tage ihrer Eröffnung selbständig zu erledigen, soweit sie nicht nach Mazgabe
der zu erlassenden Ausführungsinstruktion dem Plenum des Konsistoriums vor-
behalten werden.
Der Evangelische Ober-Kirchenrath wird beauftragt, im Einvernehmen mit
dem Minister der geistlichen Angelegenheiten diesen Erlaß in Ausführung zu bringen
und den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Abtheilung Berlin in Wirtsamkir
treten soll.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung und das Kirchliche Gesetz-
und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 14. Januar 1895.
Wilhelm.
Bosse.
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und
den Evangelischen Ober-Kirchenrath.
Ceseg Samml. 1895. (Nr. 9711.) 3
Ausgegeben zu Verlin den 28. Januar 1895.