— 110 —
einandersetzungen vor Bestätigung des Rezesses, vom 26. Juni 1875
Geseh · Samml. S. 335
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
K. 2.
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen Vorschriften bleiben
außer Amwendung, soweit sie nicht s e Kreise Herzogthum Lauenburg
bereits gelten.
5. 3.
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt bezirksweise. Seweit in dem Be-
zirke die Anlegung 7 Grundbuchs erfolgt ist, wird dies nach Anweisung des
Justizministers durch das Amtsblatt bekannt gemacht.
In Ansehung der einzelnen Grundstücke treten die Vorschriften der nach
K. 1 eingeführten Gesetze erst mit dem elften Tage nach Ausgabe des Amtsblattes
in 1 d welches die Bekanntmachung enthält, daß für sie das Grundbuch an-
gelegt
Zweiter Abschnitt.
Ergänzungen und Abänderungen der eingeführten Geseze.
KC. 4.
Verträge, durch welche im Eigenthum von Privatpersonen stehende Grund-
stücke, im Ganzen oder getheilt, veräußert oder belastet werden, bedürfen, unbe-
schadet der Vorschrift im §. 4 des Gesetzes, betreffend die Beförderung der Er.
richtung von Rentengütern, vom 7. Juli 1891 (Gesetz Sammil. S. 279), nicht
der vorgängigen Erlaubniß oder Bestätigung durch Verwaltungsbehörden.
g. 6.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechtes noch durch Verjährung aufgehoben werden. 4
Der ’ rückständige Zinsen eingetregener Kapitalien verjährt in
vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres,
in welchem die Zinsen fällig geworden sind.
KS. 6.
Auf die vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesehe G. 3) protokollirten
Hyotcheken und vor der Linie delirten Posten findet der Absatz 3 des &. 16 der
Schuld= und Pfandprotokollordnung vom 26. Mai 1860 mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Bestimmung des Jinsfußes bis zu fünf vom Hundert und
auch dann erfolgen kann, wenn bisher keine Zinsen zu entrichten waren.