Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Artitkel U. 
Der §. 12 des genannten Gesetzes erhält als dritten Absatz folgende 
Vorschrift: 
Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene 
Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ½% des nach Maß- 
gahe der 99P. 8 und 10 zu berechnenden Wittwengeldes so lange hinzu- 
gesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit dem I. April 1897 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1897. 
d. S) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. v. Miquel. Thielen. Bosse. 
Frhr. v. Marschall. Schönstedt. Frhr. v. d. Recke. Brefeld. v. Goßler. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. April 1897, betreffend die Anwendung 
der dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestim- 
mungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die von dem Kreise Samter 
neu erbaute und von ihm oder der Provinz Posen zu unterhaltende 
Chaussee von dem Bahnhofe Kazmierz der Eisenbahnlinie Meseritz- Posen 
nach Mlodasko zum Anschluß an die Posen-Schweriner Provinzialchaussee, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 20 S. 197, 
ausgegeben am 18. Mai 1897; 
der Allerhöchste Erlaß vom 10. Mai 1897, betreffend die Herabsetzung 
des Zinsfußes der von dem Kreise Soldin auf Grund des Allerhöchsten 
Privilegiums vom 15. Juni 1881 ausgegebenen Anleihescheine von 
4 auf 3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Frankfurt a. O. Nr. 22 S. 177, ausgegeben am 2. Juni 1897. 
  
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Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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