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Cr. 9927). Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg-Schwerin wegen Herstellung
einer Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Wittstock. Vom
4. Juni 1897.
S#e Mazjestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog, Regent
von Mecklenburg-Schwerin, haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die
Herstellung einer Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Gittkon zu
Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Pannenbergt
Seine Hoheit der Herzog, Regent von Mecklenburg-Schwerin:
Höchstihren Ministerialdirektor Schmidt, "
von denen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet
und abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburgische Re-
gierung werden eine Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Wittstock
ulassen und fördern. Insbesondere wird die Großherzoglich Mecklenburgische
Regierung unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe
der Bahn für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken an die unter der
Firma „Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahngesellschaft“ gebildete, in
Neu-Ruppin oder an einem anderen im Königlich Praupischen taatsgebiete
elegenen Orte domizilirende Aktiengesellschaft ertheilen, sobald dieser für die in
treußen gelegene Strecke die Konzession seitens der Königlich Preußischen Re-
gierung ertheilt ist.
Artikel 2.
Die Bahn soll bei der Station Kremmen an die Preußische Staatsbahn
und bei der Station Wittstock an die Prignitzer Eisenbahn angeschlossen werden
und zwar in solcher Weise, daß ihre Weiterführung in nördlicher Richtung nicht
erschwert wird. Ihre Spurweite soll I/135 Meter betragen. Für ihren Bau und
Betrieb sind die Bahnordnung für die Rebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli
1892 (Reichs= Gesetzbl. S. 764) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden
ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. F. 55 daselbst) maßgebend;
auch soll der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden,
daß die Fahrzeuge ungehindert nach allen Seiten übergehen können.
Artikel 3.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen
zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft
in den Besitz auch der Konzession der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesell-
(Nr. 9927.