Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Cr. 9927). Staatsvertrag zwischen Preußen und Mecklenburg-Schwerin wegen Herstellung 
einer Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Wittstock. Vom 
4. Juni 1897. 
S#e Mazjestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog, Regent 
von Mecklenburg-Schwerin, haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die 
Herstellung einer Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Gittkon zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Pannenbergt 
Seine Hoheit der Herzog, Regent von Mecklenburg-Schwerin: 
Höchstihren Ministerialdirektor Schmidt, " 
von denen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verabredet 
und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburgische Re- 
gierung werden eine Eisenbahn von Kremmen über Neu-Ruppin nach Wittstock 
ulassen und fördern. Insbesondere wird die Großherzoglich Mecklenburgische 
Regierung unter den üblichen Bedingungen die Konzession zum Bau und Betriebe 
der Bahn für die in ihrem Gebiete gelegenen Strecken an die unter der 
Firma „Kremmen—Neu-Ruppin—Wittstocker Eisenbahngesellschaft“ gebildete, in 
Neu-Ruppin oder an einem anderen im Königlich Praupischen taatsgebiete 
elegenen Orte domizilirende Aktiengesellschaft ertheilen, sobald dieser für die in 
treußen gelegene Strecke die Konzession seitens der Königlich Preußischen Re- 
gierung ertheilt ist. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll bei der Station Kremmen an die Preußische Staatsbahn 
und bei der Station Wittstock an die Prignitzer Eisenbahn angeschlossen werden 
und zwar in solcher Weise, daß ihre Weiterführung in nördlicher Richtung nicht 
erschwert wird. Ihre Spurweite soll I/135 Meter betragen. Für ihren Bau und 
Betrieb sind die Bahnordnung für die Rebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 
1892 (Reichs= Gesetzbl. S. 764) und die dazu ergangenen oder noch ergehenden 
ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. F. 55 daselbst) maßgebend; 
auch soll der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so eingerichtet werden, 
daß die Fahrzeuge ungehindert nach allen Seiten übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 
zwei Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesellschaft 
in den Besitz auch der Konzession der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung 
gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Vollendung des Baues über 
diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche die Eisenbahngesell- 
(Nr. 9927.
	        
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