Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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schaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen der zuständigen 
Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird der Gesellschaft 
durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung gewährt 
werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn sowie die Prüfung der 
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Großherzoglich Mecklenburgischen 
Regierung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen 
im außerpreußischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung getragen werden. 
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüfung und Genehmigung 
der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, 
Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel- und Zufuhrwegen 
betreffen, ebenso wie die baupolizeiliche Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Re- 
gierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Großherzoglich Mecklen- 
burgischen Regierung über die in ihrem Gebiet gelegenen Bahnstrecken und über den 
darauf stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die 
Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Regierung als derjenigen, 
in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die 
Großherzoglich Mecklenburgische Regierung damit einverstanden) daß die Bestim- 
mung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie die 
Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Be- 
ziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der Königlich 
Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die 
außerpreußischen Strecken keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen 
sollen, als für die Strecke in Preußen. 
Artikel 7. 
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes entstehen und gegen 
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs- 
esetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen 
ebiet sie entstanden sind. 
Der Großherzoglich Mecklenburgischen Regierung bleibt vorbehalten, den 
Verkehr zwischen ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der ihr über die 
innerhalb ihres Gebietes gelegenen Strecken zustehenden Hoheits= und Aufsichts-
	        
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