Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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D. Zustellungen und Ladungen. 
§. 8. 
Auf das Verfahren bei Zustellungen finden die Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Zustellungen 
auch durch Beamte der Verwaltung der indirekten Steuern bewirkt werden können. 
S. 9P. 
Der Finanzminister kann einfachere Formen für Zustellungen anordnen. 
S. 10. 
Lustellungen für eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende 
Person des Soldatenstandes erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde und 
werden durch das schriftliche Zeugniß der letzteren, daß und wann die Behändigung 
erfolgt ist, nachgewiesen. Mit dem Tage der Behändigung gilt die Zustellung 
als bewirkt. 
C. 11. 
Ladungen geschehen durch Zustellung einer das Erscheinen in dem an- 
beraumten Termine anordnenden Verfügung, welche zugleich den Hinweis auf 
die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens enthalten muß. 
E. Fristen. 
S. 12. . 
Für die Berechnung der Fristen finden die Vorschriften der S§. 42, 43 
der Strafprozeßordnung Anwendung. 
F. Beschlagnahme und Durchsuchung. 
S. 13. 
Gegenstände, welche der Einziehung unterliegen oder als Beweismittel für 
die unterscchung von Bedeutung sein können, sind in Beschlag zu nehmen, 
wobei die IS§. 95 Absatz 1, 96 und 97 der Strafprozeßordnung zur entsprechenden 
Anwendung gelangen. 
Zur Sicherung der den Beschuldigten voraussichtlich treffenden Geldstrafe, 
der Kosten des Verfahrens und der Abgaben können ferner die bei Begehung 
der Zuwiderhandlung in seinem Gewahrsam befindlichen Transportmittel und 
sonstige von ihm mitgeführte Gegenstände — ausgenommen Arbeitsgeräthe — 
mit Beschlag belegt werden, wenn sein Wohnsitz unbekannt oder außerhalb des 
Deutschen Recches gelegen ist. Die bezeichneten Transportmittel können in allen
	        
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