Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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D.  Zustellungen  und  Ladungen.
§.  8.
Auf  das  Verfahren  bei  Zustellungen  finden  die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung

  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Zustellungen
auch  durch  Beamte  der  Verwaltung  der  indirekten  Steuern  bewirkt  werden  können.

S.  9P.
Der  Finanzminister  kann  einfachere  Formen  für  Zustellungen  anordnen.

S.  10.

Lustellungen  für  eine  dem  aktiven  Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende
Person  des  Soldatenstandes  erfolgen  durch  Ersuchen  der  Militärbehörde  und
werden  durch  das  schriftliche  Zeugniß  der  letzteren,  daß  und  wann  die  Behändigung
erfolgt  ist,  nachgewiesen.  Mit  dem  Tage  der  Behändigung  gilt  die  Zustellung
als  bewirkt.

C.  11.

Ladungen  geschehen  durch  Zustellung  einer  das  Erscheinen  in  dem  anberaumten
  Termine  anordnenden  Verfügung,  welche  zugleich  den  Hinweis  auf
die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens  enthalten  muß.

E.  Fristen.

S.  12.  .
Für  die  Berechnung  der  Fristen  finden  die  Vorschriften  der  S§.  42,  43
der  Strafprozeßordnung  Anwendung.

F.  Beschlagnahme  und  Durchsuchung.
S.  13.

Gegenstände,  welche  der  Einziehung  unterliegen  oder  als  Beweismittel  für
die  unterscchung  von  Bedeutung  sein  können,  sind  in  Beschlag  zu  nehmen,
wobei  die  IS§.  95  Absatz  1,  96  und  97  der  Strafprozeßordnung  zur  entsprechenden
Anwendung  gelangen.

Zur  Sicherung  der  den  Beschuldigten  voraussichtlich  treffenden  Geldstrafe,
der  Kosten  des  Verfahrens  und  der  Abgaben  können  ferner  die  bei  Begehung
der  Zuwiderhandlung  in  seinem  Gewahrsam  befindlichen  Transportmittel  und
sonstige  von  ihm  mitgeführte  Gegenstände  —  ausgenommen  Arbeitsgeräthe  —
mit  Beschlag  belegt  werden,  wenn  sein  Wohnsitz  unbekannt  oder  außerhalb  des
Deutschen  Recches  gelegen  ist.  Die  bezeichneten  Transportmittel  können  in  allen