Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Artikel  7.

Hinsichtlich  der  zollamtlichen  Behandlung  von  Waaren,  die  dem  Begleitscheinverfahren
  unterliegen,  wird  eine  Verkehrserleichterung  dadurch  gegenseitig  gewährt,
daß  beim  unmittelbaren  Uebergange  solcher  Waaren  aus  dem  Gebiete  des  einen  der
vertragenden  Theile  in  das  Gebiet  des  andern  die  Verschluß-Abnahme,  die  Anlage
eines  anderweiten  Verschlusses  und  die  Auspackung  der  Waaren  unterbleibt,  sofern
den  dieserhalb  vereinbarten  Erfordernissen  genügt  ist.  Ueberhaupt  soll  die  Abfertigung
  möglichst  beschleunigt  werden.

Artikel  8.

Die  vertragenden  Theile  werden  auch  ferner  darauf  bedacht  sein,  ihre  gegenüberliegenden
  Grenzzollämter,  wo  es  die  Verhältnisse  gestatten,  je  an  einen  Ort  zu
verlegen,  so  daß  die  Amtshandlungen  bei  dem  Uebertritte  der  Waaren  aus  einem
Zollgebiet  in  das  andere  gleichzeitig  statt  finden  können.

Artikel  9.

Innere  Abgaben,  welche  in  dem  einen  der  vertragenden  Theile,  sei  es  für
Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen,  auf
der  Hervorbringung,  der  Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines  Erzeugnisses  ruhen,
dürfen  Erzeugnisse  des  andern  Theils  unter  keinem  Vorwand  höher  oder  in  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  gleichnamigen  Erzeugnisse  des  eigenen  Landes.

Artikel  10.

Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  auch  ferner  zur  Verhütung  und  Bestrafung
  des  Schleichhandels  nach  oder  aus  ihren  Gebieten  durch  angemessene  Mittel
mitzuwirken  und  die  zu  diesem  Zweck  erlassenen  Strafgesetze  aufrecht  zu  erhalten,
die  Rechtshülfe  zu  gewähren,  den  Aussichtsbeamten  des  andern  Staates  die  Verfolgung
  der  Kontravenienten  in  ihr  Gebiet  zu  gestatten  und  denselben  durch  Steuer-,
Zoll-  und  Polizeibeamte,  sowie  durch  die  Ortsvorstände  alle  erforderliche  Auskunft
und  Beihülfe  zu  Theil  werden  zu  lassen.

Das  nach  Maßgabe  dieser  allgemeinen  Bestimmungen  abgeschlossene  Zollkartel
  enthält  die  Anlage  C.

Für  Grenzgewässer  und  für  solche  Grenzstrecken,  wo  die  Gebiete  der  vertragenden
  Theile  mit  fremden  Staaten  zusammentreffen,  werden  die  zur  gegenseitigen  Unterstützung
  beim  Ueberwachungsdienste  verabredeten  Maaßregeln  aufrecht  erhalten.

Art.