Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Artikel 5. 
Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile aus- 
oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen Durch- 
gangsabgaben nicht erhoben werden. 
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder 
Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung. 
Artikel 6. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits Be- 
freiung von Eingangs= und Ausgangs-Abgaben zugestanden: 
a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungs-Gegenständen), welche aus dem 
freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet 
des andern auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf 
außer dem Meß- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des andern 
Theils aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Kontrole der 
Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Packhöfen, Hallämtern u. s. w.) 
gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden, 
alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden 
Frist unverkauft zurückgeführt werden; 
b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des andern vertragenden 
Theils gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; 
e) für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs zum 
Bleichen, Seidenabfälle zum Hecheln (Kämmeln); 
d) für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, 
Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (einschließlich der 
erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, 
Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheerten 
(auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung 
von Geweben, sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren und Bemalen 
e) für sonstige zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das 
Gebiet des andern vertragenden Theils gebrachte und nach Erreichung jenes 
Zweckes, unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften, 
zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die 
Benennung derselben unverändert bleibt; 
und zwar in dem Falle unter c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den 
Fällen unter a., b., d. und e., sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten 
Gegenstände außer Zweifel ist. 
Art.
	        
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