Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g. 25. 
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Drittel der Gemeindeverordneten aus jeder Abtheilung aus 
und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der 
Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Abtheilungen, 
in welcher diese Ausscheidung stattfindet, durch das Loos bestimmt. Ebenso 
werden die das erste und die das zweite Mal Ausscheidenden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus- 
geschiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeinde- 
vertretung oder der Gemeindevorstand es für erforderlich erachten, oder wenn der 
Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der 
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. 
Bei Ergänzungs- und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nicht- 
angesessenen nach den Grundsätzen des §. 23 zu verfahren. 
G. 26. 
Der Wahl wird die nach F. 9 Absatz 2 zu führende Liste zu Grunde 
gelegt, welche nach den Wahlabtheilungen und im Falle des §F. 22 nach den 
Wahlbezirken einzutheilen ist. 
K. 27. 
In der Zeit vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste 
G. 26) in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume. 
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit 
der Liste bei dem Gemeindevorstande Einspruch erheben, auf welchen bis zum 
15. Februar zu beschließen ist G. 37 Absatz 1 Nummer 1). 
Soll der Name eines einmal in die Listen aufgenommenen Stimmberech- 
tigten wieder gelöscht werden, so ist dem Stimmberechtigten von dem Gemeinde. 
vorstande dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
–C. 28. 
Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst) die der ersten zuletzt vor- 
zunehmen. 5 2 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden 
alle zwei Jahre im März statt. Die Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden 
von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (I. 22) vorgenommen, von welchen 
der Ausscheidende gewählt war. 
. 30. 
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Liste (§. 26) verzeich- 
neten Wähler durch den Bürgermeister mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu 
(Fr. 9037.)
	        
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