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g. 25.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei
Jahre scheidet ein Drittel der Gemeindeverordneten aus jeder Abtheilung aus
und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der
Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Abtheilungen,
in welcher diese Ausscheidung stattfindet, durch das Loos bestimmt. Ebenso
werden die das erste und die das zweite Mal Ausscheidenden durch das Loos
bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener
Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeindevertretung
oder der Gemeindevorstand es für erforderlich erachten, oder wenn der
Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
Bei Ergänzungs- und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von Nichtangesessenen
nach den Grundsätzen des §. 23 zu verfahren.
G. 26.
Der Wahl wird die nach F. 9 Absatz 2 zu führende Liste zu Grunde
gelegt, welche nach den Wahlabtheilungen und im Falle des §F. 22 nach den
Wahlbezirken einzutheilen ist.
K. 27.
In der Zeit vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der Liste
G. 26) in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume.
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit
der Liste bei dem Gemeindevorstande Einspruch erheben, auf welchen bis zum
15. Februar zu beschließen ist G. 37 Absatz 1 Nummer 1).
Soll der Name eines einmal in die Listen aufgenommenen Stimmberechtigten
wieder gelöscht werden, so ist dem Stimmberechtigten von dem Gemeinde.
vorstande dies acht Tage vorher unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
–C. 28.
Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst) die der ersten zuletzt vorzunehmen.
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Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden
alle zwei Jahre im März statt. Die Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden
von denselben Abtheilungen und Wahlbezirken (I. 22) vorgenommen, von welchen
der Ausscheidende gewählt war.
. 30.
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Liste (§. 26) verzeichneten
Wähler durch den Bürgermeister mittelst ortsüblicher Bekanntmachung zu
(Fr. 9037.)