Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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g.  25.

Die  Gemeindeverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Alle  zwei
Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindeverordneten  aus  jeder  Abtheilung  aus
und  wird  die  Gemeindevertretung  durch  neue  Wahlen  ergänzt.  Ist  die  Zahl  der
Ausscheidenden  nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  die  Reihenfolge  der  Abtheilungen,
in  welcher  diese  Ausscheidung  stattfindet,  durch  das  Loos  bestimmt.  Ebenso
werden  die  das  erste  und  die  das  zweite  Mal  Ausscheidenden  durch  das  Loos
bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Außergewöhnliche  Wahlen  zum  Ersatze  innerhalb  der  Wahlperiode  ausgeschiedener
  Gemeindeverordneten  müssen  angeordnet  werden,  wenn  die  Gemeindevertretung
  oder  der  Gemeindevorstand  es  für  erforderlich  erachten,  oder  wenn  der
Kreisausschuß  dies  beschließt.  Der  Ersatzmann  bleibt  nur  bis  zum  Ende  der
Wahlperiode  des  Ausgeschiedenen  in  Wirksamkeit.

Bei  Ergänzungs-  und  Ersatzwahlen  ist  bezüglich  der  Wählbarkeit  von  Nichtangesessenen
  nach  den  Grundsätzen  des  §.  23  zu  verfahren.

G.  26.

Der  Wahl  wird  die  nach  F.  9  Absatz  2  zu  führende  Liste  zu  Grunde
gelegt,  welche  nach  den  Wahlabtheilungen  und  im  Falle  des  §F.  22  nach  den
Wahlbezirken  einzutheilen  ist.

K.  27.

In  der  Zeit  vom  15.  bis  30.  Januar  erfolgt  die  Auslegung  der  Liste
G.  26)  in  einem  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Raume.

Während  dieser  Zeit  kann  jeder  Stimmberechtigte  gegen  die  Richtigkeit
der  Liste  bei  dem  Gemeindevorstande  Einspruch  erheben,  auf  welchen  bis  zum
15.  Februar  zu  beschließen  ist  G.  37  Absatz  1  Nummer  1).

Soll  der  Name  eines  einmal  in  die  Listen  aufgenommenen  Stimmberechtigten
  wieder  gelöscht  werden,  so  ist  dem  Stimmberechtigten  von  dem  Gemeinde.
vorstande  dies  acht  Tage  vorher  unter  Angabe  der  Gründe  mitzutheilen.

–C.  28.
Die  Wahlen  der  dritten  Abtheilung  sind  zuerst)  die  der  ersten  zuletzt  vorzunehmen.
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Die  Wahlen  zur  regelmäßigen  Ergänzung  der  Gemeindevertretung  finden
alle  zwei  Jahre  im  März  statt.  Die  Ergänzungs=  und  Ersatzwahlen  werden
von  denselben  Abtheilungen  und  Wahlbezirken  (I.  22)  vorgenommen,  von  welchen
der  Ausscheidende  gewählt  war.

.  30.

Eine  Woche  vor  dem  Wahltage  werden  die  in  der  Liste  (§.  26)  verzeichneten

  Wähler  durch  den  Bürgermeister  mittelst  ortsüblicher  Bekanntmachung  zu
(Fr.  9037.)