Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Handelskammer  und  Vertretern  der  betheiligten  Bezirkstheile  oder  Betriebszweige
zu  bilden  sind.

Die  auf  Grund  dieser  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  unterliegen  der
Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

g.  31.

Einer  vorgängigen  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
bedarf  es,  wenn  die  Beschaffung  des  Aufwandes  für  ein  Jahr  einen  zehn
Prozent  der  Gewerbesteuer  übersteigenden  Zuschlag  zu  derselben  erfordert.

In  diesem  Falle  kann  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  die  etatsmäßigen
  Kosten  in  der  Gesammtsumme  soweit  herabsetzen,  daß  der  zu  ihrer
Deckung  erforderliche  Zuschlag  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  beträgt.

Geschäftsführung.
C.  32.

Zu  Anfang  jeden  Jahres  wählt  die  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  einen
Vorsitzenden  und  einen  oder  zwei  Stellvertreter  desselben.  Im  Falle  des  Ausscheidens
  des  Vorsitzenden  oder  seiner  Stellvertreter  vor  der  gesetzlichen  Zeit  erfolgt
eine  Neuwahl  für  den  Rest  dieser  Zeit.

g.  33.
Die  Handelskammern  können  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen  beschließen.
Ausgenommen  von  der  öffentlichen  Berathung  sind  diejenigen  Gegenstände,
welche  in  einzelnen  Fällen  den  Handelskammern  als  für  die  Oeffentlichkeit  nicht
geeignet  von  den  Behörden  bezeichnet  oder  von  ihnen  selbst  als  zur  öffentlichen
Berathung  nicht  geeignet  befunden  werden.

.  34.

Die  Beschlüsse  der  Handelskammern  werden  —  außer  den  in  den  §§.  19
und  20  bestimmten  Fällen  —  durch  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Bei  Wahlen  findet  das  im
ersten  Absatze  des  F.  14  bestimmte  Verfahren  statt.  Um  einen  gültigen  Beschluß
zu  fassen,  ist  die  Ladung  aller  Mitglieder  unter  Mittheilung  der  Berathungsgegenstände
  und  die  Anwesenheit  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  erforderlich.

Ueber  jede  Berathung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

g.  35.
Die  Handelskammer  hat  die  Rechte  einer  juristischen  Person.
Sie  wird  nach  außen  vertreten  durch  den  Vorsitzenden  oder  seinen  Stellvertreter.
Urkunden,  die  die  Handelskammer  vermögensrechtlich  verpflichten  sollen,
müssen  unter  ihrem  Namen  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  und
einem  Mitgliede  der  Handelskammer  vollzogen  werden.
(Xr.  9039.)