3) Die Beschäftigung, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens-
jahres oder vor die erlangte Befähigung zur Anstellung im öffentlichen
Volksschuldienste fällt, bleibt außer Berechnung.
Der Beschäftigung an einer preußischen Privatschule im Sinne des ersten
Absatzes steht gleich, wenn ein Lehrer oder eine Lehrerin, sei es als Lehrer oder
Lehrerin, sei es als Erzieher oder Erzieherin an einer privaten Taubstummen-,
Blinden-, Idioten-, Waisen., Rettungs= oder ähnlichen Anstalt beschäftigt ist.
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann unter gleichen Bedingungen
auch die im außerpreußischen Privatschuldienste zugebrachte Zeit ganz oder theil-
weise angerechnet werden.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgte Anrechnung ist
auch für den Anspruch auf Ruhegehalt maßgebend.
K. 12.
Dienstwohnung.
Wo seither Lehrern oder Lehrerinnen freie Dienstwohnung gewährt wurde,
ist die Einziehung der Wohnung nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
mlässig.
Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Gemeinde sich
bereit erklärt, die feststehende oder eine ausreichende Miethsentschädigung zu zahlen,
und wenn genügende Miethswohnungen in der Gemeinde vorhanden sind.
g. 13.
Dienstwohnung auf dem Lande.
Auf dem Lande sollen erste und alleinstehende Lehrer in der Regel, bei
vorhandenem Bedürfniß auch andere Lehrer und Lehrerinnen eine freie Dienst-
wohnung erhalten.
. 14.
Größe der Dienstwohnung.
Bei der Anlage und Veränderung von Dienstwohnungen sind die ört-
lichen Verhältnisse und die Amtsstellung zu berücksichtigen.
Gegen die Festsetzungen der Schulaufsichtsbehörde über Nothwendigkeit,
Umfang und Einrichtung ist das Verwaltungsstreitverfahren zulässig.
S. 15.
Unterhaltung der Dienstwohnung.
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Ab-
gaben werden von den Schulunterhaltungspflichtigen getragen.
Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter, aus besonderen
Rechtstiteln die bauliche lunterhaltung der Dienstwohnung ob.