Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

unter Wegfall der von den Schulunterhaltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs- 
oder Herbeiholungskosten. 
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von 
dem Unterrichtsminister in Gemeinschaft mit dem Finanzminister getroffen. 
Im Uebrigen bewendet es bei den bestehenden Vorschriften über die Ge- 
währung von Anzugs-= und Herbeiholungskosten. 
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Absatz 1 des Gesetzes 
vom 15. Juli 1886 (Gesetz-Samml. S. 185). 
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten 
oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des Dienst- 
einkommens. 
. 23. 
Gnadenquartal. 
Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einstweilig 
angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinter- 
bliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende Vierteljahr 
noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal. 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwen- 
stande verstorbenen Lehrerin zu. 
An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Orts. 
schulbehörde. 
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, 
so kann die Sczirkeregierung, in Berlin das Provinzialschulkolleguum, nach An- 
hörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche 
Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des (der) Ver- 
storbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und sie in Be- 
dürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche die Kosten der 
letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit gezahlt werde, als 
der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. 
Die Schulunterhaltungspflichtigen sind zur Gewährung der Gnadenbezüge 
verpflichtet. 
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wieder- 
besetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen. 
g. 24. 
Belassung in der Dienstwohnung. 
In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) inne- 
gehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie, welche mit ihm (ihd die 
Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate 
zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so ist den- 
jenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende 
dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. 
Gesetz- Samml. 1897 (Nr. 9880.) 8
	        
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