Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Deckung  der  Kosten  für  andere  Bedürfnisse  des  betreffenden  Schulverbandes  an
die  Kasse  desselben  gezahlt.

Der  Beitrag  wird  so  berechnet,  daß  für  die  Stelle  eines  alleinstehenden
sowie  eines  ersten  Lehrers  500  Mark,  eines  anderen  Lehrers  300  Mark,  einer
Lehrerin  150  Mark  jährlich  gezahlt  werden.  Bei  der  Berechnung  kommen  nur
Stellen  für  vollbeschäftigte  Lehrkräfte  in  Betracht.  Darüber,  ob  eine  Lehrkraft
vollbeschäftigt  ist,  entscheidet  ausschließlich  die  Schulaufsichtsbehörde.

Außer  Betracht  bleiben  neu  errichtete  Stellen,  bis  dieselben  durch  eine  besondere
  Lehrkraft  versehen  werden.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Staatsbeitrages  ruht,  so  lange  und  soweit
durch  dessen  Zahlung  eine  Erleichterung  der  nach  öffentlichem  Recht  zur  Schulunterhaltung
  Verpflichteten  mit  Rücksicht  auf  vorhandenes  Schulvermögen  oder
auf  Verpflichtungen  Dritter  aus  besonderen  Rechtstiteln  nicht  würde  bewirkt
werden.

II.  Der  Staatsbeitrag  wird  bis  zur  Höchstzahl  von  25  Schulstellen  für
jede  politische  Gemeinde  gewährt.

Sind  für  die  Einwohner  einer  politischen  Gemeinde  mehr  als  25  Schulstellen
  vorhanden,  so  wird  der  Staatsbeitrag  innerhalb  der  Gesammtzahl  von
25  Stellen  für  so  viele  erste  Lehrerstellen,  andere  Lehrerstellen  und  Lehrerinmenstellen
gewährt,  als  dem  Verhältniß  der  Gesammtzahl  dieser  Stellen  untereinander  entspricht.
  Bruchtheile  werden  bei  denjenigen  Schulstellen,  für  welche  der  höhere
Staatsbeitrag  zu  zahlen  ist,  ausgeglichen.

.  Wo  die  Grenzen  der  politischen  Gemeinde  sich  mit  denen  des  Schulverbandes
nicht  decken,  dergestalt,  daß  der  Schulverband  aus  mehreren  politischen  Gemeinden
oder  Theilen  von  solchen  besteht  und  für  die  Einwohner  einer  dieser  politischen.
Gemeinden  mehr  als  25  Stellen  vorhanden  sind,  wird  durch  Beschluß  der  Schulaufsichtsbehörde
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  mit  Rücksicht  auf  die  Zahl  der.
Einwohner  des  Schulverbandes  und  der  Schulkinder,  welche  den  einzelnen  politsschen
  Gemeinden  angehören,  sowie  mit  Rücksicht  auf  die  Einrichtung  der
Schule  festgesetzt,  wie  viele  ganze  der  im  Schulverbande  bestehenden  (ersten,  anderen
Lehrer-,  Lehrerinnen.)  Stellen  auf  jede  zum  Schulverbande  gehörende  politische
Gemeinde  oder  Theile  von  Gemeinden  zu  rechnen  sind,  für  wie  viele  Stellen  demgemäß
  an  den  Schulverband  der  Staatsbeitrag  zu  zahlen  ist.  Der  Beschluß  ist
den  betheiligten  Schulverbänden  zuzustellen.  Denselben  steht  binnen  vier  Wochen
nach  der  Zustellung  die  Beschwerde  an  den  Ober-Präsidenten  (in  den  Hohenzollernschen
  Landen  an  den  Unterrichtsminister)  zu,  welcher  endgültig  entscheidet.
Bei  einer  erheblichen  Aenderung  der  Verhältnisse  kann  eine  neue  Berechnung  von
den  betheiligten  Schulverbänden  beantragt  oder  von  der  Schulaufsichtsbehörde  von
Amtswegen  beschlossen  werden.

Gehören  die  Einwohner  einer  politischen  Gemeinde  verschiedenen  Schulverbänden
  an,  so  werden  die  für  die  politische  Gemeinde  zu  berechnenden  Staatsbeiträge
  für  erste,  andere  Lehrer-  und  Lehrerinnenstellen  auf  die  einzelnen  Schulverbände
  durch  die  Schulaufsichtsbehörde  nach  dem  Verhältniß  derjenigen  Staats-Nr.

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