Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Sind Rechte, die sich aus dem sogenannten Helgoländer Hypothekenbuch 
und Renister ergeben, nicht nach Artikel 7 angezeigt, so ist dies den eingetragenen 
Berechtigten oder deren Erben, sofern die Person und der Aufenthalt der Erben 
dem Grundbuchamte bekannt sind, mit dem Eröffnen mitzutheilen, daß das Recht 
der Anmeldung bedürfe. 
Die in den Abs. I, 2 vorgeschriebenen Mittheilungen sollen das belastete 
Gr#ndstück nach der ihm in dem Flurbuche beigelegten Bezeichmung, den Eigen- 
thümer oder Eigenbesitzer und die im Range vorgehenden oder gleichstehenden 
Berechtigungen nach Gegenstand und Kapitalbetrag, seweit möglich auch unter 
Benennung des Berechtigten, angeben. 
Artikel 10. 
Sobald die Vorschriften der Artikel 6 bis 9 im Wesenttichen durchgeführt 
sind, bestimmt der Justizminister durch eine in der Geset Sammlung zu ver- 
öffentlichende Verfügung den Tag, an welchem eine Ausschlußfrist von sechs 
Monaten beginnt. 
Artikel 11. 
Vor dem Ablaufe der Ausschlußfrist sind bei dem Grumdbuchamt 
anzumelden: 
1. Ansprüche auf das Eigenthum au einem in dem Bezirke belegenen 
Grundstücke, sofern sie nicht bereits Gegenstand des Hlegunssver. 
fahrens geworden sind; 
Ansprüche auf eine Eigenthumsbeschränkung, eine Hypothek oder ein 
anderes Recht, welches zur Erhaltung seiner Wirksamkelt gegenüber 
bem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedarf, 
sowie auf derartige Verfügungsbeschränkungen, es sei denn) daß die 
Anmeldung zufolge der dem Berechtigten nach Artikel 9 bs 1 zu 
machenden Mittheilung nicht erforderlich ist; 
Einwendungen gegen die Gültigkeit, den Fortbestand oder den Rang 
vor= oder Arla##n Rechte, sofern sie auf Grumd eines bei der 
Anlegumg des Grunkbuchs zu berücksichtigenden Rechtes erhoben werden: 
In der Anmeldung sollen der Anspruch, die Verfägungsbeschränkung oder 
die Eimwendung nach Grund und Inhalt, das belastete und gegebenenfalls das 
berechtigte Grundstück nach der Bezeichnung in dem Flurbuche sowie die Person 
desjenigen angegeben werden, gegen welchen sich der Anspruch) die Verfügungs- 
beschränkung oder die Einwendung richtet. « 
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Artikel 12. 
Ueber jede Anmeldung hat das Grendbuchamt dem Ammeldenden auf 
Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
	        
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