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Sind Rechte, die sich aus dem sogenannten Helgoländer Hypothekenbuch
und Renister ergeben, nicht nach Artikel 7 angezeigt, so ist dies den eingetragenen
Berechtigten oder deren Erben, sofern die Person und der Aufenthalt der Erben
dem Grundbuchamte bekannt sind, mit dem Eröffnen mitzutheilen, daß das Recht
der Anmeldung bedürfe.
Die in den Abs. I, 2 vorgeschriebenen Mittheilungen sollen das belastete
Gr#ndstück nach der ihm in dem Flurbuche beigelegten Bezeichmung, den Eigen-
thümer oder Eigenbesitzer und die im Range vorgehenden oder gleichstehenden
Berechtigungen nach Gegenstand und Kapitalbetrag, seweit möglich auch unter
Benennung des Berechtigten, angeben.
Artikel 10.
Sobald die Vorschriften der Artikel 6 bis 9 im Wesenttichen durchgeführt
sind, bestimmt der Justizminister durch eine in der Geset Sammlung zu ver-
öffentlichende Verfügung den Tag, an welchem eine Ausschlußfrist von sechs
Monaten beginnt.
Artikel 11.
Vor dem Ablaufe der Ausschlußfrist sind bei dem Grumdbuchamt
anzumelden:
1. Ansprüche auf das Eigenthum au einem in dem Bezirke belegenen
Grundstücke, sofern sie nicht bereits Gegenstand des Hlegunssver.
fahrens geworden sind;
Ansprüche auf eine Eigenthumsbeschränkung, eine Hypothek oder ein
anderes Recht, welches zur Erhaltung seiner Wirksamkelt gegenüber
bem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedarf,
sowie auf derartige Verfügungsbeschränkungen, es sei denn) daß die
Anmeldung zufolge der dem Berechtigten nach Artikel 9 bs 1 zu
machenden Mittheilung nicht erforderlich ist;
Einwendungen gegen die Gültigkeit, den Fortbestand oder den Rang
vor= oder Arla##n Rechte, sofern sie auf Grumd eines bei der
Anlegumg des Grunkbuchs zu berücksichtigenden Rechtes erhoben werden:
In der Anmeldung sollen der Anspruch, die Verfägungsbeschränkung oder
die Eimwendung nach Grund und Inhalt, das belastete und gegebenenfalls das
berechtigte Grundstück nach der Bezeichnung in dem Flurbuche sowie die Person
desjenigen angegeben werden, gegen welchen sich der Anspruch) die Verfügungs-
beschränkung oder die Einwendung richtet. «
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Artikel 12.
Ueber jede Anmeldung hat das Grendbuchamt dem Ammeldenden auf
Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.