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K. 19.
In den Fällen des §. 8, K. 11 Abs. 3, K. 14, §. 15 steht den Betheiligten
gegen die Entscheidung des Konfistoriums eine binnen vier Wochen nach der Zu-
stellung der betreffenden Verfügung des Konsistoriums zu erhebende Beschwerde
an das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet.
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Ist das nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Ruhegehalt geringer als
das Ruhegehalt, welches dem Geistlichen hätte gewährt werden müssen, wenn er
beim Inkrasttreten dieses Gesetzes nach den bis dahin für ihn geltenden Be-
stimmungen in den Ruhestand versetzt worden wäre, so wird dieses letztere Ruhe-
gehalt an Stelle des ersteren bewilligt.
KG. 21.
Den bereits in den Ruhestand vorsetzten Geistlichen, sowie deren Wittwen
und Abkömmlingen verbleiben ihre bisherigen Bezüge und Verpflichtungen mit
der Maßgabe, daß die Vorschrift des §. 9 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Unberührt bleiben die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel VI des
Kirchengesetzes vom 19. Februar 1894 gegemiber der Ruhegehaltskasse bereits be-
gründeten Ansprüche der Dienstnachfolger der in den Ruhestand versetzten Geistlichen.
22
Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von Leistungen in Fällen der Ver-
setzung von Geistlichen in den Auzestand oder der Beiordnung eines Pfarrgehülfen
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit hierdurch das Ruhegehalt oder die Besoldung des Pfarrgchülfen
C. 3) beschafft wird, mindern sich die Leistungen der Ruhegehaltskasse, beziehungs-
weise des Geistlichen für den Pfarrgehülfen.
Sind durch solche Verpflichtungen Dritter in Betreff der Geistlichen einer
Kirchengemeinde oder Anstalt diejenigen Leistungen, welche nach diesem Gesetze
der Ruhegehaltskasse obliegen, nach dem Ermessen des Landeskonfistoriums voll-
ständig gesichert, so sind die betreffenden Geistlichen, wie die Kirchengemeinde, auf
ihren Antrag von allen Zahlungen für die Ruhegehaltskasse frei zu lassen.
§. 23.
Der Zeitwunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch König-
liche Verordnung bestimmt.
Mit diesem Zeitpunkte treten, soweit nicht durch §§. 20 und 21 Ausnahmen
bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen,
insbesondere die Emeritirungs-Ordnung vom 16. Juli 1873 (Gesetz Samml.
S. 386) und die dieselbe abaändernden Kirchengesetze vom 2. Februar 1876 (Gesetz
Samml. S. 32), 30. Juni 1882 (Gesetz Samml. S. 330) und 19. Februar 189—