Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Gesetz Samml. S. 15), sowie der §. 26 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen, vom 2. Juli 1898 (Gesetz= Samml. S. 172) außer Kraft. 
Wo in den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auf dieselben Bezug 
genommen wird, kommen die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes zur An- 
wendung. 
KG. 21. 
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 15. Mai 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Studt. 
(Nr. 10191.) Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der evangrlisch kutherischen Kirche der 
Provinz Hannover und der Bezirks Synodalverbände der evangelisch- 
lutherischen Kirche der Provinz Hannover in vermögenörechtlichen Angelegen- 
heiten. Vom 24. Mai 1900. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover unter Zu- 
stimmung der Landesspnode, was folgt: 
I. Vertretung der cvangelisch-lutherischen Kirche der Drovin; Hannover. 
K. 1. 
Die erangelisch-lutherische Kirche der Provinz Hannover wird als Rechts- 
persönlichkeit in ihren vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch das Landes- 
konsistorium vertreten. 
Soweit in den bestehenden Kirchengesetzen eine Mitwirkung der Landes- 
synode oder ihres ständigen Ausschusses bei der Verwaltung landeskirchlichen Ver- 
mögens vorgesehen ist, behält es dabei sein Bewenden. 
Schriftliche Willenserklärungen, welche die Landeskirche Dritten gegenüber 
rechtlich verpflichten, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten des Landeskon- 
fistoriums oder dessen Stellvertreters und der Beidruckung des Auitssiegels. 
Sesedpl a 1000. (Nr. 10191—-10192) 29
	        
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