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. 17.
In der Ausuͤbung des Stimmrechts, zu welchem der Grunbbefitz befähigt,
werden vertreten «
1. Minderjährige durch ihren Vater oder Stiefvater, Personen, welche
unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, durch ihren Vormund
oder Pfleger; steht die elterliche Gewalt der Mutter zu oder wird sie
von dieser ausgeübt (§#. 1684, 1685 Bürgerliches Gesetzbuch), oder ist
der Vormund oder Pfleger eine Frau, so findet die Vertretung durch
ein Gemeindeglied statt; der Stiefvater ist vor dem Vormunde zur
Vertretung berufen,
. Eheftauen durch ihren Ehemann,
. großjährige Besitzer vor vollendetem vierundzwanzigsten Lebensjahr, un-
verheirathete Besitzerinnen (abgesehen von den Fällen unter Nr. 1) und
Wittwen durch Gemeindeglieder,
juristische Personen, einschließlich des Staatsfiskus, sowie die übrigen im
–. 16 Abs. 2 bezeichneten Personengesammtheiten durch ihre verfassungs-
mäßigen Organe, Repräsentanten oder Generalbevollmächtigte sowie
durch Pächter oder Nießbraucher der zur Theilnahme am Stimmrechte
befähigenden Grundstücke oder durch Gemeindeglieder.
Auswärts wohnende Stimmberechtigte, welche das vierundzwanzigste Lebens-
jahr zurückgelegt haben, und auswärts wohnende Vertreter Stimmberechtigter
können das Stimmrecht persönlich ausüben, sind aber befugt, sich durch Gemeinde-
glieder vertreten zu lassen.
Der Fürst von Hohenzollern, der Fürst rl Fürstenberg sowie der Fürst
von Thurn und Taxis könnmen sich je durch ein Mitglied ihrer Familie oder durch
einen ihrer in den Hohengollernschen Landen angestellten Beamten oder einen ihrer
in der Gemeinde wohnhaften Pächter vertreten lassen.
KG. 18.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter G. 17) ist erforderlich, daß
1. der Vertreter sich im Besitze der Deutschen Reichsangehörigkeit und der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet, das vierundzwanzigste Lebensjahr
zurückgelegt hat und keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln
empfängt sowie außerdem) daß
2. der Vater die elterliche Gewalt besitzt,
3. der freter das zum Stimmrechte befähigende Grundstück bewirth-
schaftet.
–. 19
Jedem einzelnen Stimmberechtigten steht eine Stimme in der Gemeinde-
versammlung mit der Maßgabe zu, daß mindestens zwei Drittel sämmtlicher
Stimmen auf die mit Grundbesitz angesessenen Mitglleder der Gemeindeversammlung
G. 11 Abs. 1 Nr. 64 und b, 8. 16) entfallen müssen. Uebersteigt die Anzahl
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