Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 209 — 
L 
Der Bürgermeister, der Beigeordnete und die Schöffen werden in Ge- 
meinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern von den sämmtlichen Stimm- 
berechtigten, in den übrigen Gemeinden von der Gemeindevertretung, und zwar, 
soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein kollegialischer Gemeindevorstand 
gebildet ist, unter Zutritt desselben gewählt. Im letzteren Falle ist die gemein- 
schaftliche Versammlung beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Wahl- 
berechtigten anwesend ist. Die Wahl beschränkt sich auf Gemeindeglieder; indessen 
kann in Landgemeinden mit nicht mehr als 500 Einwohnern die Gemeindever- 
sammlung (Gemeindevertretung) auch dem Bürgermeister einer benachbarten Ge- 
meinde unter Zustimmung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) der 
Leyteren die Mitverwaltung des Bürgermeisteramts übertragen. 
In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern kann die Gemeinde- 
vertretung die Wahl eines besoldeten, pensionsberechtigten G. 89) Bürgermeisters 
beschließen. Die Wahl erfolgt alsdann auf die Dauer von zwölf Jahren und 
ist nicht auf Gemeindeglieder beschränkt. . 
Im Uebrigen wird der Bürgermeister auf acht Jahre gewählt. Der 
Beigeordnete und die Schöffen werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Großvaler und 
Enkel, Brüder und Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Bürgermeister „Beigeordneter 
unnd chäfen sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Ausnahmen zu- 
ulassen. 
Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet derjenige 
aus, durch welchen das Hindemiß herbeigeführt worden ist. 
Das Amt eines Beigeordneten und Schöffen ist mit einem besoldeten 
Gemeindeamt unvereinbar. 
Personen, welche das Gewerbe der Gast- und Schankwirthschaft betreiben, 
können nicht Bürgermeister sein. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, hiervon Aus- 
nahmen zuzulassen. 
". 56. 
Den durch die Stimmberechtigten zu vollziehenden Wahlen (K. 55 Abs. 1) 
wird die nach g. 9 Abs. 2 zu führende Liste zu Grunde gelegt. Bezüglich der 
Einladung der Stimmberechtigten, der Gemeindevertretung, des Gemeinderaths 
zur N kommen die Vorschriften des §. 30 zur Anwendung. 
5. 57. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter 
als Vorsitzenden und aus zwei von der Wahlversammlung zu wählenden Beisitzern. 
Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzer zum Schriftführer Erforderlichen Falles 
kann jedoch auch eine nicht zur Wahlversaimmlung gehörige Person zum Schrift- 
führer ernannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.