Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

44 Nr. 4. Publikandum, betr. die Verf. des Nordd. Bundes. Vom 26. Juli 1867. 
XI. Bundes-Kriegswesen. 
Art. 57—59 -— NV. Art. 57—59. 
Art. 60 = RV. Art. 60 (doch heißt es statt „Deutschen Heeres“ „Bundesheeres ). 
Art. 61 (Abs. 1— RNV. Art. 61 Abs. 1; doch heißt es statt „Reiche“ „Bundesgebiete“I. 
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das Bundes- 
präsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur 
verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen. 4 
Art. 62. Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu 
demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem Bundesfeldherrn 
lährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten weihundert fünf und zwanzig Thaler, als die Kopf- 
hll der Fretensstärke des Heeres nach Artikel 60. beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. 
nitt . 
Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem ersten des Monats nach Publikation der 
Bundesverfassung. Z 
8 lbs = N. Art. 62 Abs. 2—4; doch heißt es in Abs. 8 statt „Beiträge“ 
„Beträge“. 
Art. 63. Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden, 
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs von Preußen als 
Bundesfeldherrn steht. 4 ç ç Z 
Abs. 2—5— RV. Art. 63 Abs. 2—5; jedoch heißt es fortlaufend statt „Kaiser“ „Bundes- 
feldherr“, statt „Deutsches Heer“ oder „Reichsheer“ „Bundesarmee" oder „Bundesheer“, 
und in Abs. 5 statt „Kontingente“ „Bun deskontingente".] 
Art. 64— RV. Art. 64 ljedoch heißt es in Abs. 1 statt „Deutsche Truppen“ „Bundes- 
truppen“, in Abs. 2 a. E. statt „Kontingents“ „Bundeskontingents“ und fortlaufend statt 
„Kaiser“ „Bundesfeldherr“!. 
Art. 65—68 = RV. Art. 65—68 (doch heißt es fortlaufend statt „Kaiser"“ „Bundes- 
feldherr“ und in Art. 66 a. E. statt „des Reichsheeres“ „der Bundesarmee“). 
XII. Bundesfin anzen. 
Art. 69 — NV. Art. 69. 
Art. 70 = RV. Art. 70 (doch heißt es am Schlusse statt „durch den Reichskanzler“ „durch 
das Präsidium) 
Art. 71 = RV. Art. 71 (doch heißt es in Abs. 2 statt „Heer" „Bundesheer . 
Art. 72. Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Präsidium 
dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. 
Art. 73-— RV. Art. 73 (nur heißt es statt „kann“ „können"). 
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen. 
Art. 74—77— RV. Art. 74—77. 
XIV. Allgemeine Bestimmung. 
Art. 78. Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch 
itt l denfelben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen 
erforderlich. 
XV. Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. 
Art. 79. Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach 
Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Reichstage zur 
enehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf 
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung. 
unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und hat am 1. Juli d. J. die Gesetzeskraft erlangt. 
ndem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, übernehmen Wir die Uns 
durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes übertragenen Rechte, Befugnisse und Pflichten 
für Uns und Unsere Nachfolger in der Krone Preußen. 
Wir befehlen, dieses Publikandum durch das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 
zu veröffentlichen. 
Au Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen 
nsiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Juli 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.