Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

Anlage n 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen Preußen und Oesterrelch - 
Ungarn abgeschlossenen Staatsvertrags zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, 
welche sich aus der Anwendung der für das Königreich Preußen, beziehungsweise 
für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder geltenden Steuergesetze 
ergeben könnten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen 
abgegeben, welche einen integrirenden Theil des Vertrags selbst bilden sollen: 
I. Die vertragschließenden Theile sind darüber einverstanden, daß die im 
ersten Satbe des Artikels 1 des Vertrags enthaltenen Worte „vorbehaltlich der 
Bestimmungen in den Artikeln 2 bis 4“ auch auf die im zweiten Sate dieses 
Artikels besprochenen Fälle Anwendung zu finden haben. 
II. Es wird der übereinstimmenden Anschauung der beiden vertragschließenden 
Theile Ausdruck gegeben, daß die Bestimmungen des Artikels 2 des gegenwärtigen 
Staatsvertrags bezwecken, einem jeden der vertragschließenden Theile die Besteuerung 
des in dem eigenen Staatsgebiete belegenen Gruno- und Gebäudebesitzes sowie 
des inländischen Gewerbebetriebs ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder 
den Wohnsitz der betreffenden Steuerpflichtigen ausschließlich vorzubehalten. 
III. Ferner sind die vertragschließenden Theile darüber einverstanden, daß 
die Bestimmungen dieses Uebereinkommens für Preußen vom 1. April 1898, für 
Oesterreich vom 1. Januar 1898 ab in Wirksamkeit gesetzt werden sollen. 
IV. Es besteht Einverständniß darüber, daß unbeschadet des Vorbehaltes 
im Artikel 6 mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Staatsvertrags die früheren 
Vereinbarungen über die steuerliche Behandlung von beiderseitigen Beamten außer 
Geltung treten. 
Das gegenwärtige Protokoll, welches durch den Austausch der Ratifkatlonen 
des Vertrags, auf welchen es sich bezieht, als von den vertragschließenden Theilen 
gebilligt und genehmigt anzusehen ist, wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin 
am 21. Juni 1899 vollzogen. 
(L. S.) Richthofen. L. S.) Szögyény. 
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifizirt worden. Der Austausch der 
Ratifikations-Urkunden hat am 9. Juli d. J. stattgefunden. 
 
	        
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